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Pauschalbesteuerung – Änderung der Regeln

2014-06

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Einkommensteuergesetzes (ZDoh-2N) und der Novelle des Körperschaftsteuergesetzes (ZDDPO-2K) ändert sich die Art der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage durch Feststellung von Pauschalaufwendungen (diese werden von 70 auf 80 % angehoben) und es wird eine neue Kategorie von Steuerpflichtigen eingeführt, die in das Pauschalbesteuerungssystem eintreten können.

Dieses System können ab dem 1. Januar 2015 auch Steuerpflichtige wählen, deren Vorjahreserträge nach den Grundsätzen der Rechnungslegung den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen, jedoch nur, wenn beim Steuerpflichtigen im Vorjahr gemäß den Vorschriften über die Renten- und Invaliditätsversicherung mindestens eine vollzeitbeschäftigte Person pflichtversichert war, und zwar mindestens fünf Monate ohne Unterbrechung.

Angewandt werden die Änderungen ab dem 1. Januar 2014. Es gelten weiterhin die gleichen Steuersätze wie im Jahr 2014, wegen der Anhebung der Pauschalaufwendungen wird die Steuerbemessungsgrundlage der in das Pauschalbesteuerungssystem einbezogenen Personen aber ungeachtet der tatsächlichen Höhe ihrer Aufwendungen von den jetzigen 30 % der Erträge auf 20 % sinken.

Die Anmeldung zum Eintritt in das Pauschalbesteuerungssystem ist bis zum 31. März 2015 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

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Saša Sodja
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Ljubljana