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Was tun die Gerichte während der Gerichtsferien …

2013-07

Im Gerichtsverfassungsgesetz (ZS) ist der Begriff der Gerichtsferien bestimmt. Diese dauern jedes Jahr vom 15. Juli bis 15. August. In diesem Zeitraum werden nur in dringenden Angelegenheiten (die im ZS bestimmt sind) Gerichtsverhandlungen durchgeführt und Entscheidungen erlassen. Dies bedeutet auch, dass die Gerichte in diesem Zeitraum keine gerichtlichen Schriftstücke zustellen, weshalb die Parteien und ihre Bevollmächtigten nach dem 15. August mehr Post erwarten können (manche Richter sind während der Gerichtsferien dennoch am Arbeitsplatz, da sie ihren Jahresurlaub nicht unbedingt während der Gerichtsferien nutzen).

Im Zeitraum der Gerichtsferien laufen auch die Verfahrensfristen nicht (d. h. die Fristen, die für bestimmte Prozesshandlungen bestimmt sind, z. B. für die Einlegung von Rechtsmitteln – Beschwerden, Berufungen, anderen Eingaben).

  • Falls das gerichtliche Schreiben vor den Gerichtsferien zugestellt wurde und die Verfahrensfrist im Zeitraum der Gerichtsferien ablaufen würde, ist ihr Lauf ab dem 15. Juli gehemmt. Sie läuft wieder ab dem 16. August.
  • Falls das gerichtliche Schreiben dennoch während der Gerichtsferien zugestellt wird, beginnen die Fristen erst am Tag nach dem Ablauf der Gerichtsferien, also am 16. August zu laufen.

Von den Verfahrensfristen sind die materiellen Fristen zu unterscheiden: dies sind Fristen, deren Ablauf das Erlöschen eines Rechtes bedeutet. Diese laufen auch während der Gerichtsferien (und können auch in diesem Zeitraum ablaufen). Um die Folgen eines Ablaufs materieller Fristen zu verhindern, muss man das entsprechende Rechtsmittel (z. B. eine Klage) gegebenenfalls während der Gerichtsferien einlegen. (Klagen, Vollstreckungsanträge und andere Rechtsmittel können auch während der Gerichtsferien eingelegt werden.)

Eine Ausnahme von der oben beschriebenen Regelung während der Gerichtsferien sind die erwähnten dringenden Angelegenheiten, bei denen das Gericht dennoch Gerichtsverhandlungen durchführt, Entscheidungen erlässt und auch Schriftstücke zustellt, ab deren Zustellung eventuell auch Verfahrensfristen laufen. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Vorschriften gelten folgende Angelegenheiten als dringend:

  1. Untersuchungen und Urteile in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen, in denen dem Beschuldigten die Freiheit entzogen oder eingeschränkt wird, sowie in Strafsachen gegen Ausländer, die nicht in der Republik Slowenien wohnhaft sind,
  2. Verfahren in Sicherungsangelegenheiten (z. B. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes),
  3. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Vollstreckungssachen im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung von Kindern sowie Unterhaltspflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben,
  4. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen,
  5. Wechsel- und Scheckproteste sowie Wechselklagen (d. h. auch eventuell zugestellte Vollstreckungsbeschlüsse aufgrund eines Wechsels oder Schecks, in denen die Widerspruchsfrist nur 3 Tage beträgt!),
  6. Streitigkeiten bezüglich der Veröffentlichung der Richtigstellung einer veröffentlichten Information,
  7. Aufstellung eines Verzeichnisses des Vermögens eines Erblassers,
  8. Zwangsausgleichs- und Konkurssachen,
  9. andere gesetzlich bestimmte Angelegenheiten.

…und die Verwaltungsbehörden?

Die Vorschriften über Verwaltungs- und ähnliche Verfahren (Steuer-, Zollverfahren) sehen keine Verwaltungsferien vor. Die Bestimmung im Gerichtsverfassungsgesetz, dass während der Gerichtsferien Verfahrensfristen nicht laufen und gerichtliche Schriftsätze nicht zugestellt werden, bezieht sich nur auf Verfahren, die vor ordentlichen Gerichten geführt werden, nicht aber in erwaltungsverfahren.