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Zensur des Internets oder großer Fortschritt des Datenschutzes?

2014-04

Mit dieser Frage befassen sich in letzter Zeit Medien und Juristen, über sie streiten Befürworter des Datenschutzes und Anhänger einer uneingeschränkt freien Veröffentlichung von Informationen im Internet. Sie bezieht sich auf eines der neuesten Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in welchem unter anderem entschieden wurde, dass natürliche Personen das Recht haben, vom Technologiegiganten Google die Löschung bestimmter Daten zu verlangen, die der Browser über sie sammelt.

Das EuGH stellte sich bei der Vorabentscheidung in der Sache C-131/12 der Gesellschaften Google Spain SL und Google Inc. gegen die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) und die Einzelperson M. Costeja Gonzáles entschieden auf die Seite des Datenschutzes. Das EuGH bezog nämlich den Standpunkt, dass das Recht einer Person auf Schutz der Privatsphäre und ihr Recht auf Datenschutz grundsätzlich Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers und sogar vor dem Interesse der Öffentlichkeit haben. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben einen radikaleren Eingriff in die Grundrechte dieser Person rechtfertigt.

Im ersten Teil des Urteils befasste sich das EuGH mit dem räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG (die mit dem slowenischen Datenschutzgesetz in slowenisches Recht umgesetzt wurde) und mit dem Begriff "Verarbeitung personenbezogener Daten". Das EuGH bestätigte, dass das EU-Datenschutzrecht für einen Suchmaschinenbetreiber (Google) bindend ist, wenn er im Gebiet irgendeines EU-Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft hat, die sich mit der Förderung des Verkaufs von Werbeflächen der Suchmaschine und mit diesem Verkauf selbst befasst. Auch diese Tätigkeit gilt nach Auffassung des EuGH als Verarbeitung personenbezogener Daten. Folglich bestätigte das EuGH zur zweiten Frage, dass ein Suchmaschinenbetreiber, der personenbezogene Daten auf diese Weise verarbeitet, als "Verantwortlicher" für diese Verarbeitung gilt.

Schließlich befasste sich das EuGH mit dem Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers. Diesbezüglich entschied es, dass der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung und Anzeige personenbezogener Daten verantwortlich ist, selbst wenn diese seitens Dritter veröffentlicht werden und er selbst daher die Daten "lediglich" in Form von Suchergebnislisten indexiert.

Folglich müssen Suchmaschinenbetreiber auf Verlangen der betroffenen Person Daten löschen, wenn diese nicht entsprechend sind bzw. den Zwecken, für die sie verarbeitet wurden, in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen oder nicht erheblich oder übertrieben sind (sogenanntes Recht auf Vergessenwerden). Auf Verlangen der betroffenen Person muss Google somit alle Links zu Internetseiten, die von Dritten veröffentlicht werden und Informationen zu einer Person enthalten, von der Ergebnisliste entfernen, die nach einer Suche anhand des Namens dieser Person angezeigt wird. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn der Name oder die Informationen auf den Internetseiten Dritter nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, wenn ihre Veröffentlichung rechtmäßig ist und selbst dann, wenn eine solche Suchergebnisliste der betroffenen Person überhaupt keinen Schaden verursacht.

Falls der Suchmaschinenbetreiber dem Verlangen der betroffenen Person nicht nachkommt, kann sich diese an die nationale Kontrollstelle (z. B. in Slowenien an die nationale Informationsbeauftragte) wenden oder ein entsprechendes Gerichtsverfahren anstrengen. Google hat zum Urteil des EuGH bereits Stellung genommen und mitgeteilt, dass für die Löschung veralteter Informationen aus dem Browser mehrere Wochen erforderlich sind.