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Abgabenänderungsgesetz 2014

2014-01

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist derzeit politisch heftig umstritten. Es soll dennoch bereits mit 1.3.2014 in Kraft treten. Wir fassen die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammen.

Steuergruppen

  • Einschränkung der Steuergruppe auf Staaten mit umfassendem Amtshilfeabkommen:
    Einer der wesentlichen Vorteile der österreichischen Gruppenbesteuerung bestand darin, dass ausländische Konzernuntergesellschaften in die Gruppe einbezogen werden konnten und damit deren ausländische Verluste in Österreich verwertbar waren. Es kam erst zu einer Nachversteuerung in Österreich, sobald die ausländischen Verluste im Ausland verwertet werden konnten (Verhinderung der doppelten Verlustverwertung). Ab 1.3.2014 können ausländische Konzernuntergesellschaften nur noch dann in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn ein umfassendes Amtshilfeabkommen mit dem ausländischen Staat besteht. Damit können etwa Tochtergesellschaften in Steueroasen, CEE-Ländern (ausgenommen jene, die EU-Mitgliedstaaten sind), Asien, Afrika, Nord- und Südamerika u. v. m. nicht mehr in eine Steuergruppe einbezogen werden. Mit 1.1.2015 sollen Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ex lege aus der österreichischen Gruppe ausscheiden. Es kommt dann zu einer zwingenden Nachversteuerung der in Österreich geltend gemachten Verluste, wobei eine Dreijahresverteilung von 2015 bis 2017 vorgesehen ist (anstelle der vollständigen Nachversteuerung im Jahr 2015).
  • Einschränkung bei der Verwertung von Auslandsverlusten:
    Verluste ausländischer Gruppenmitglieder sollen höchstens im Ausmaß von 75 % des Einkommens der österreichischen Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers abgezogen werden können. Darüber hinausgehende Verluste der ausländischen Gruppenmitglieder gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein und können erst in den Folgejahren abgezogen werden. Diese Einschränkung der Verlustverwertungsmöglichkeiten soll erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2015 zur Anwendung kommen.
  • Abschaffung der Firmenwertabschreibung:
    Ein wesentlicher Steuervorteil beim Erwerb von Beteiligungen war bisher die Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG, wonach der Firmenwert (Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Eigenkapital der erworbenen Gesellschaft) über 15 Jahre als Betriebsausgabe abgesetzt werden konnte. Für nach dem 1.3.2014 erworbene Beteiligungen soll die Firmenwertabschreibung abgeschafft werden. Für vor diesem Stichtag erworbene Beteiligungen sollen offene Fünfzehntel nur dann weiterhin abgesetzt werden können, wenn der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung den Kaufpreis beeinflussen konnte. Dies wird letztlich eine Beweisfrage sein und in der Praxis noch zu Diskussionen führen.

Abzugsverbote

  • Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren:
    Ab 1.3.2014 soll ein Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern zur Anwendung kommen, wenn die Einnahmen bei der empfangenden Konzerngesellschaft entweder keiner Besteuerung unterliegen oder der anzuwendende Steuersatz unter 10 % liegt. Damit wird konzerninternen Gewinnverlagerungen mittels Zins- und Lizenzzahlungen an Konzerngesellschaften in Niedrigsteuerländern der Kampf angesagt.
  • Abzugsverbot von Jahresgehältern über € 500.000:
    Gehälter, die € 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Dies kann etwa Gehälter von Vorständen einer AG betreffen. Das Abzugsverbot kann nicht durch eine Aufteilung des Gehalts auf mehrere Konzerngesellschaften umgangen werden (Zusammenrechnung).

Abschaffung von Steuerbegünstigungen

  • Abschaffung des Gewinnfreibetrags für Wertpapierinvestitionen:
    Für Wertpapieranschaffungen soll kein Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG mehr anwendbar sein. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird auf Realinvestitionen (Erwerb von körperlichen Wirtschaftsgütern) beschränkt. Dies wird vor allem Freiberufler betreffen, die oft kurz vor Jahresende rasch durch den Kauf von Wertpapieren die volle Ausnützung des Gewinnfreibetrags sichergestellt haben.
  • Abschaffung von Steuerbegünstigungen bei Auflösung von Dienstverhältnissen:
    Die steuerlichen Begünstigungen von „Golden Handshakes“ sollen abgeschafft werden. Freiwillige Abfertigungen bei Dienstnehmern, die unter das „Abfertigungssystem alt“ fallen, Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen sollen jeweils nur mehr bis zum Neunfachen der monatlichen ASVG Höchstbemessungsgrundlage (derzeit € 4.530 pro Monat, somit € 40.770) begünstigt sein.
  • Abzinsung von Rückstellungen:
    Langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten durften bisher nur pauschal mit 80 % ihres Teilwerts angesetzt werden. Dabei wurden Rückstellungen mit kurzer Laufzeit (z. B. Prozesskostenrückstellungen mit zwei Jahren Laufzeit) und Rückstellungen mit langer Laufzeit (z. B. Altlastensanierungsrückstellungen mit 20 Jahren Laufzeit) gleich behandelt. In Zukunft sollen die Rückstellungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufzeit mit einem Zinssatz von 3,5 % abgezinst werden.
  • Abschaffung der 75%-Verrechnungsgrenze:
    Ab der Veranlagung 2014 können Verluste aus Vorjahren unbeschränkt abgezogen werden, die 75%-Verrechnungsgrenze soll abgeschafft werden. Dies gilt nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Bei Körperschaften soll die 75%-Verrechnungsgrenze weiterhin anwendbar sein. Es ist fraglich, ob diese Benachteiligung von Körperschaften verfassungsmäßig ist.

KESt für Ausländer

  • Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen:
    Zinsen i. S. d. EU-Quellensteuergesetzes, die an EU-Bürger gezahlt werden, unterliegen einer EU-Quellensteuer im Ausmaß von 35 %, sofern der Empfänger (Bankkunde) nicht nachweist, dass die Zinsen in seinem Ansässigkeitsstaat zur Steuer deklariert werden. Ab 1.7.2014 sollen auch Zinszahlungen an Ausländer, die in einem Drittstaat ansässig sind, einer 25%igen KESt unterliegen. Damit sollen Steuerhinterziehungen verhindert werden.

Umsatzsteuer

  • Kleinbetragsrechnungen bis € 400:
    Bei Kleinbetragsrechnungen bestehen bestimmte Erleichterungen; so muss etwa der Empfänger der Lieferung oder Leistung (Kunde) nicht genannt werden. Die Wertschwellen zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen werden von bisher € 150 auf € 400 angehoben. Dies stellt vor allem eine Erleichterung für den Einzelhandel dar.

Informationsaustausch zwischen Behörden

  • Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Sozialversicherung:
    Zur effektiven Bekämpfung von Steuerhinterziehung soll der Austausch von Informationen zwischen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung ausgeweitet werden. Die Sozialversicherung soll nunmehr automatisch bestimmte Daten (Name, Anschrift, Bruttobezug der Dienstnehmer u. a.) an die Finanzverwaltung melden.
  • Abschaffung der Gesellschaftsteuer:
    Die 1%ige Gesellschaftsteuer, die auf die Eigenkapitalzufuhr an Kapitalgesellschaften anfällt (z. B. bei Gründung, Kapitalerhöhungen, Nachschüssen, Zuschüssen, Forderungsverzichten u. a.), soll ab 2016 abgeschafft werden.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt einschneidende Änderungen für die Praxis, vor allem für Konzerne. Es bleibt abzuwarten, ob politische Kräfte einzelne der geplanten Änderungen noch verhindern können.

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Sibylle Novak
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Wien