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Big brother is watching you – auch wenn es sich nur um eine Videokameraattrappe handelt?

§ 16 und 1098§ 1118 ABGB; § 8 MRG

08/06/2012

Die Mieterin einer Wohnung installierte zur Abschreckung an der Außenwand des Hauses im mitgemieteten Garten eine Videokameraattrappe. Die Vermieterin begehrte Unterlassung und Entfernung der Attrappe, weil keine Genehmigung vorliege und sie auch die Interessen der übrigen Mieter zu wahren habe.

Der OGH (8 Ob 125/11g) meinte dazu, dass der Mieter grundsätzlich ein Recht habe, die nicht-mitvermieteten Außenflächen zu benützen, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat und weder das Haus beschädigt/verunstaltet, noch ein Nachbar gestört bzw. sonst in seinen Interessen beeinträchtigt wird.

Entscheidend ist, dass Nachbarn durch (vermeintliche) Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden dürfen. Es müssen deren Persönlichkeitsrechte geschützt werden. Es darf nicht einmal der Eindruck der Überwachung erweckt werden, weil die anderen Mieter ein berechtigtes Interesse haben, dass das Betreten und Verlassen der eigenen Wohnung nicht überwacht wird.

Die Überwachung der eigenen Räumlichkeiten ist - ohne Beeinträchtigung Dritter – zulässig. Andernfalls ist eine Güter- und Interessenabwägung durchzuführen. Überwiegen die Interessen des Überwachenden, wäre eine Beeinträchtigung der Nachbarinteressen zu dulden. Für grundsätzlich anerkannte Schutz- bzw. Abschreckungsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums vor Einbrechern reicht allerdings die Überwachung des eigenen Grundstücks.

Der Artikel ist am 08.06.2012 in der Fachzeitschrift "Immobilienmagazin" erschienen.

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Johannes Hysek
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Wien