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Buchvermerk bei der Sicherungszession - OGH sorgt für Rechtssicherheit

18/05/2011

In der Praxis wird zur Besicherung von Krediten häufig die Abtretung von (Kunden)Forderungen vom Kreditnehmer an den Kreditgeber vereinbart (Sicherungszession). Zur Wirksamkeit der Sicherungszession ist (wie bei der Verpfändung von Forderungen) ein Publizitätsakt erforderlich. Als Publizitätsakte kommen die Verständigung der Drittschuldner (Kunden) und der Vermerk der Zession in den Geschäftsbüchern des Kreditnehmers (Buchvermerk) in Frage.

In einer aktuellen Entscheidung (OGH 23.2.2011, 3 Ob 155/10f) hat der Oberste Gerichtshof zu einigen Anforderungen der Setzung von Buchvermerken in der EDV-Buchhaltung Stellung genommen. Konkret ging es um Fragen nach dem notwendigen Inhalt des Buchvermerks, insbesondere die Notwendigkeit seiner Datierung sowie um die Frage, ob schon die Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung des Buchvermerks bzw. eine tatsächlich durchgeführte Veränderung die Wirksamkeit der Zession verhindert. Dabei traf der OGH folgende wesentliche Aussagen:

  1. Der klagende Masseverwalter der Kreditnehmerin hatte nach Konkurseröffnung den Zessionsvermerk in der von der Gemeinschuldnerin benutzten EDV-Buchhaltung (Standardprogramm BMD) absichtlich durch Angabe eines falschen Sicherungsnehmers (namens “Asterix”) verändert, um so zu beweisen, dass die Zessionsvermerke nachträglich abgeändert werden konnten, wobei der ursprüngliche Wortlaut im Buchhaltungsprogramm nicht wieder herstellbar war. Daher seien die Zessionsvermerke unwirksam. Der OGH sprach allerdings aus, dass die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession führt. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts beseitigen, allerdings nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung ab der erfolgten Änderung in der Buchhaltung (ex nunc).
  2. Weiters wurde vom klagenden Masseverwalter vorgebracht, dass der Buchvermerk zwar das Datum des Zessionsvertrages, nicht aber das Datum der Eintragung des Buchvermerks enthielt und daher unwirksam sei. Der OGH vertrat allerdings (in Abkehr zum Gutachten des OGH SZ 11/15) die Ansicht, dass das Datum der Eintragung des Buchvermerks zwar zum Nachweis des Zeitpunkts der Rechtswirksamkeit zweckmäßig sei, weil die Sicherungszession erst mit Setzen des Publizitätsakts wirksam wird, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession darstellt.

Auswirkungen für die Praxis:

Die Entscheidung des OGH ist zu begrüßen, weil sie klarstellt, dass übertrieben strenge Anforderungen an den Buchvermerk nicht von den gesetzlichen Regelungen zur Publizität gedeckt sind. Die Entscheidung hat bestehende Unsicherheiten über die Setzung von Buchvermerken in der Praxis beseitigt. Nichtsdestotrotz sollte bei der vertraglichen Ausgestaltung von Zessionsvereinbarungen und der Kreditgestionierung auch weiterhin ein strenger Standard beibehalten werden: So sollte aus Interesse an der Beweisbarkeit des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zession auch weiterhin darauf geachtet werden, dass das Datum der Eintragung des Zessionsvermerks in der Buchhaltung erkennbar ist, da im Falle von Mehrfachzessionen die Priorität für die Wirksamkeit der Zession entscheidend ist. Da Standardsoftware oft keinen Schutz gegen nicht mehr feststellbare Veränderungen bietet, sollten sich Kreditgeber zudem weiterhin durch die Einräumung von Einsichts- und Informationsrechten und der regelmäßigen Ausübung dieser Rechte gegen das Risiko der nachträglichen Entfernung oder Änderung des Buchvermerks absichern.

Autoren

Foto vonGünther Hanslik
Günther Hanslik
Managing Partner
Wien
Anna Konopka