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Das Problem mit dem Einpersonen-Beirat in der Privatstiftung

26/03/2014

Ist in einer Privatstiftung ein fakultatives Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG eingerichtet (bspw. ein Beirat), darf dieser den Vorstand ohne Vorliegen von wichtigen Gründen nur dann abberufen, wenn dieser Beirat nicht:

  • mehrheitlich mit Begünstigten oder deren näheren Angehörigen oder
  • mit Personen, die von Begünstigten oder deren näheren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt wurden,

besetzt ist.

Zu dem zweiten Punkt hat der Oberste Gerichtshof jüngst ausgesprochen, dass die Möglichkeit der Begünstigten, ein Mitglied des Beirates jederzeit abzuberufen, gleichzustellen ist mit dem Fall, dass diese Person mit der Wahrnehmung deren Interessen beauftragt wurde. Somit darf ein solches Mitglied des Beirates den Vorstand nur wegen wichtiger Gründe abberufen.

Im hier konkreten Fall handelte es sich um einen Einpersonen-Beirat, dessen einziges Mitglied durch den Stifter und Letztbegünstigten jederzeit ohne Einschränkung auf wichtige Gründe abberufen werden kann. Dabei sprach der OGH aus, dass dieses Ausgestaltung so zu betrachten ist, als wenn dieses Beiratsmitglied als im Interesse der Begünstigten handelt. Daher sei bei dieser Konstellation das Beiratsmitglied nicht befugt, über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden, außer es lägen wichtige Gründe vor.

Konkret meinte der OGH dazu:

„Die Stifterin hat sich im Bestellungsbeschluss die Abberufung des Beiratsmitglieds auch vor Ablauf der Funktionsdauer, somit die jederzeitige Abberufung, ohne Einschränkung auf irgendwelche Gründe vorbehalten. Der Beirat hängt daher so sehr am Gängelband der Stifterin, dass von einer Unabhängigkeit des Beirats von der Stifterin und deren Willen und Interessen keine Rede sein kann.“

(OGH 08.05.2013, 6 Ob 42/13i)

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Arno Zimmermann
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