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Das geplante Genehmigungsregime für Betriebsanlagen im Überblick

15/02/2017

Mit der Regierungsvorlage 1475 XXV. GP, die am 1.2.2017 beim Nationalrat eingelangt ist, wollen die Regierungsparteien eine Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterung im Betriebsanlagenrecht erreichen.

1. Änderung des Betriebsanlagenbegriffs

Der Begriff der Betriebsanlage des § 74 Abs 1 GewO soll dahingehend geändert werden, dass es sich anstatt einer Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, um eine solche Einrichtung handeln soll, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll damit eine weitere Entkopplung vom Begriff der Regelmäßigkeit nach § 1 Abs 4 GewO stattfinden. Man erhofft sich dadurch Erleichterungen insbesondere bei der Gastronomie, wo es derzeit beispielsweise nötig ist, wenn außerhalb der Betriebsanlage eine gewerbliche Tätigkeit erbracht werden soll, eine Betriebsanlagenbewilligung (zB bei Festveranstaltungen) zu erlangen.

2. Verkürzung der Entscheidungsfristen

Für das ordentliche Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen ist eine Verkürzung der Entscheidungsfrist von derzeit sechs Monaten iSd § 73 AVG auf vier Monate vorgesehen. Von dieser Beschleunigung der Verfahren sind auch Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen umfasst. Parallel dazu soll auch die Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren sowie im Anzeigeverfahren von derzeit drei Monaten auf zwei Monate herabgesetzt werden. Die Verkürzung der Entscheidungsfristen soll nicht  nur für die erste Instanz gelten, sondern auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

3. Erweiterung der Verfahrenskonzentration

Nach der derzeitigen Rechtslage werden im Betriebsanlagenbewilligungsverfahren nur punktuell Genehmigungen nach anderen Materiengesetzen erteilt. Durch den neu eingefügten § 356f sollen nunmehr im Genehmigungsverfahren nach der GewO auch allfällige baurechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche oder forstrechtliche Bewilligungen erteilt werden. Für die geplante Verfahrenskonzentration ist aus kompetenzrechtlichen Gründen eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

4. Erleichterte Voraussetzung für vereinfachte Genehmigungsverfahren

Zu guter Letzt soll auch das in § 359b GewO geregelte vereinfachte Genehmigungsverfahren durch die Entflechtung der Unbedenklichkeitsprognose iSd § 74 Abs 2 GewO von den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, attraktiver gemacht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Unbedenklichkeitsprognose zur Gänze wegfällt, die Behörden haben diese weiterhin von Amts wegen durchzuführen und nach Ablauf der Einwendungsfrist für Nachbarn (max. 3 Wochen ab Bekanntmachung durch die Behörde) einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Unbedenklichkeit der Betriebsanlage festgestellt wird.  

Auch wenn diese Erleichterung der Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahren auf den ersten Blick bedeutend erscheint, zeigt sich doch, dass die Unbedenklichkeitsprognose des § 74 Abs 2 GewO weiterhin auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine zentrale Rolle spielen wird.

Autoren

Molly Kos