Home / Veröffentlichungen / Die neue GmbH light ist nicht verfassungswidrig

Die neue GmbH light ist nicht verfassungswidrig

07/04/2017

Der Gesetzgeber hat Mitte des Jahres 2013 das Stammkapital für die GmbH zunächst von 35.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt und kurz darauf, und zwar ab März 2014, wieder auf 35.000 erhöht. Nunmehr besteht für die ersten zehn Jahre die Möglichkeit von gründungsprivilegierten Stammeinlagen, die in Summe mindestens 10.000 Euro betragen und auf die insgesamt mindestens 5.000 Euro bar eingezahlt werden müssen. Laut VfGH ist der Zickzackkurs des Gesetzgebers bei den Regeln für die GmbH nicht verfassungswidrig.

Im Anlassfall hatte ein Gf die Neueintragung einer GmbH mit einem Stammkapital von 10.000 Euro beantragt, ohne das sog. Gründungsprivileg in Anspruch nehmen zu wollen, wie er ausdrücklich erklärte. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, weil das Stammkapital nach dem AbgÄG 2014 wieder 35.000 Euro erreichen muss. Der OGH legte dem VfGH Bestimmungen des GmbHG betreffend das Stammkapital aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken zur Prüfung vor.

Zur Vorgeschichte: Der Gesetzgeber hat das Mindeststammkapital zunächst mit dem GesRÄG 2013 ab 1.7.2013 auf 10.000 Euro gesenkt und die sog. „GmbH light“ eingeführt. Aus steuerrechtlichen Erwägungen hob der Gesetzgeber nur Monate später das Mindeststammkapital mit Wirksamkeit ab 1.3.2014 wieder auf 35.000 Euro an und räumte die Möglichkeit der Gründungsprivilegierung ein. Damit können die Gründer ihr Risiko nach wie vor auf 10.000 Euro beschränken, allerdings nur im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag und höchstens für die Dauer von zehn Jahren ab Ersteintragung der Gesellschaft. Zwischen den beiden Gesetzen lagen die Nationalratswahlen im Herbst 2013 und ein kolportiertes Budgetloch. Der Gesetzgeber versuchte dieses durch die Reform der Reform zu reduzieren.

Im Ergebnis bestehen derzeit – je nach Zeitpunkt der Entstehung der GmbH – drei verschiedene Arten von GmbHs nebeneinander. Der OGH hegte hinsichtlich der Sachlichkeit der Neuregelung Bedenken angesichts des „doppelten Schwenks des Gesetzgebers“ (so der OGH im Prüfungsantrag) und stellte den Antrag, der VfGH möge Bestimmungen des GmbHG betreffend das Stammkapital als verfassungswidrig aufheben.

Der VfGH nahm nun im dritten Anlauf (zwei frühere Prüfungsanträge des OGH wurden wegen Formalgründen zurückgewiesen) zu den vom Gesetzgeber innerhalb kurzer Zeit vorgenommenen Änderungen des Mindeststammkapitals der GmbH Stellung (VfGH 14.3.2017, G 311/2016).

In seinen Entscheidungsgründen hält der VfGH ua fest, dass er grundsätzlich nicht zu beurteilen hat, ob die Vorgangsweise des Gesetzgebers, in einem kurzen Zeitraum zwei Mal die Regelungen über das Mindeststammkapital zu ändern, zweckmäßig oder rechtspolitisch sinnvoll ist. Der VfGH hat ausschließlich zu beurteilen, ob die (zulässigerweise) angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Regelungen über das Mindeststammkapital der GmbH (zwei Mal) ändert, solange die jeweiligen Regelungen in sich sachlich sind und auch keinen sonstigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewirken (wie zB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes). Der VfGH hat auch keine Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber zur Förderung der GmbH-Gründung das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt. Da der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch nicht gehalten ist, eine Gründungsprivilegierung für „Altgesellschaften“ vorzusehen (dh Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründet wurden), hat der Gesetzgeber im konkreten Fall den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Der VfGH hat somit keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen.

Das bedeutet im Ergebnis, dass derzeit mehrere GmbH-Regime parallel bestehen, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten. Immerhin besteht nun aber Rechtssicherheit dahingehend, dass die geltende Rechtslage der „neuen GmbH light“ (Stammkapital 35.000 Euro, Möglichkeit der Gründungsprivilegierung) verfassungskonform ist.

Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien
Karina Grossmayer