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Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen:

Nur wer vorsorgt, kann sein Know-How schützen

19/06/2018

In Zeiten der digitalisierten Arbeitswelt ist es beinahe für jedermann möglich, Geschäftsgeheimnisse zu stehlen und zu missbrauchen. Auch deshalb, weil viele Unternehmen ihr geheimes Know-how und ihre geschäftlichen Informationen nicht gut genug schützen. Der österreichische Gesetzgeber hat am 13. Juni 2018 einen ersten Entwurf zur Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgelegt. Die Begutachtungsfrist des Gesetzesentwurfs läuft bis 27. Juli 2018, doch schon jetzt lohnt sich ein Ausblick darauf, was sich im Falle des Missbrauchs von Geschäftsgeheimnissen ändern wird. Denn Unternehmen sind zukünftig angehalten, ihr nicht sonderrechtlich geschütztes Know-how (Kundendateien, Preislisten, technische Zeichnungen, Pläne, Rezepturen, etc.) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu schützen. Andernfalls kommen sie nicht in den Genuss der durchaus effektiven prozessualen Neuerungen, die durch Umsetzung der Richtlinie in das österreichische Recht Einzug halten werden.

Ziel der Geschäftsgeheimnisrichtlinie ist es, ein wirksames zivilrechtliches Instrumentarium zum Schutz von geheimen Geschäftsinformationen einzuführen. Während auch in der Vergangenheit der rechtswidrige Erwerb und Gebrauch von Geschäftsgeheimnissen in Privatanklage- und Zivilverfahren verfolgt werden konnte, soll der Entwurf – nicht zuletzt auch durch die bereits erwähnten zahlreichen prozessualen Regelungen – eine leichtere und effektive Rechtsdurchsetzung ermöglichen.

Anders als in Deutschland, wo ein eigenes Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen entworfen wurde[1], entschied sich der österreichische Gesetzgeber dafür, zusätzliche Bestimmungen in das bestehende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) in den §§ 26 a – j einzufügen.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Der Entwurf beinhaltet erstmals eine gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses, die weitgehend der bisherigen Judikatur entspricht. So muss die Geschäftsinformation

  • geheim sein (sie darf also nur jenen Personen bekannt und zugänglich sein, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben),
  • deswegen einen wirtschaftlichen Wert haben und
  • der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses muss den Umständen entsprechende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen.

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses hat demnach sicherzustellen, dass dieses schützenswerte Know-how in seinem Betrieb nicht allen Mitarbeitern zugänglich ist, sondern nur jenen, die tatsächlich damit arbeiten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, im Zuge einer einheitlichen Unternehmenspolitik Klauseln in Dienstverträge und IT-Richtlinien aufzunehmen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten. Die zukünftig zu ergreifenden Geheimhaltungsmaßnahmen werden vor allem von der Größe und der Branche des Unternehmens abhängen und daher jeweils im Einzelfall von den Gerichten zu prüfen sein.

Reverse Engineering ausdrücklich erlaubt

Nunmehr zulässig ist das sog. Reverse-Engineering. Dabei handelt es sich um den Nachbau eines rechtmäßig in Besitz befindlichen Produkts durch dessen Zerlegung und Untersuchung.

Geschäftsgeheimnisse auch im Prozess geheim

Von besonderer Bedeutung für das österreichische Zivilverfahren ist die neu geschaffene Möglichkeit, Geschäftsgeheimnisse im Zuge eines Prozesses geheim halten zu können. Während Betroffene zuvor meist aus Furcht, ihre Geschäftsgeheimnisse im Zuge eines Verfahrens dem Gegner offen legen zu müssen, von einem Prozess Abstand genommen hatten, sieht der Entwurf nun zwei alternative Möglichkeiten zur vertraulichen Behandlung von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess vor:

Aus unserer Sicht besser den Interessen des Geheimnisträgers gerecht wird Option I, da diese es – dem österreichischen Prozessrecht bisher unbekannt – ermöglicht, dass nur ein Sachverständiger das Geschäftsgeheimnis in all seinen Einzelheiten sieht und dem Gericht Zusammenfassung vorlegt, die das Geschäftsgeheimnis nicht offenbart. Das Geschäftsgeheimnis ist dann selbstverständlicher Weise auch von der Akteneinsicht ausgeschlossen.

Während in Option I der Gegner nur unter sehr engen Voraussetzungen Einsicht in das Geschäftsgeheimnis verlangen kann, sieht Option II hingegen generell vor, dass die an dem Verfahren beteiligten Personen – also auch der Gegner – Einsicht in das Geschäftsgeheimnis haben (sog. „closed circle“). Damit wird diese Option aber dem Wunsch der Betroffenen nach vertraulicher Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht gerecht, da gerade dem Gegner nicht ermöglicht werden sollte, aufgrund eines Prozesses Zugang zu einem Geschäftsgeheimnis zu erhalten.  

Einleitung rechtlicher Schritte

Wurde ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, verwendet oder offengelegt, so stehen dem Geheimnisinhaber Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung zu. Mittels einstweiliger Verfügung kann die Unterlassung der weiteren Nutzung der Geschäftsgeheimnisse sowie die Beschlagnahme und Herausgabe rechtsverletzender Produkte vorläufig durchgesetzt werden.

[1]Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_GeschGehG.pdf;jsessionid=5203F60490A44350F75A0FC64B00D333.2_cid289?__blob=publicationFile&v=1.

Autoren

Foto vonGabriela Staber
Gabriela Staber
Partnerin
Wien
Saskia Leopold