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Ende der Vorabkontrolle von Ausverkäufen gem § 33a ff UWG?

02/05/2013

In der Entscheidung EuGH 17.01.2013, Rs C-206/11 – Schutzverband – hat sich der EuGH mit der Frage der Vereinbarkeit der österreichischen Regelungen zur Bewilligung von Ausverkäufen mit der UGP-RL zu befassen. 
Erfreulicherweise hat der EuGH ausgesprochen, dass mit den nationalen Maßnahmen geschaffene System zur Umsetzung der Richtlinie gegen unfaire Geschäftspraktiken nicht dazu führen darf, dass eine Geschäftspraxis – ohne dass sie auf ihre Unlauterkeit geprüft würde – alleine deshalb verboten wird, weil sie nicht von der zuständigen Behörde vorab genehmigt wurde.

Daraus kann gefolgert werden, dass Ankündigungen von Ausverkäufen, die der UGP-RL entsprechen und nicht gegen verbotene Geschäftspraktiken iSd Anhanges der RL verstoßen auch ohne Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sofort zulässig sind. Der Gewerbetreibende muss also weder ansuchen, noch auf eine Bewilligung warten; weiters sind Ankündigungen von Ausverkäufen, die der RL widersprechen, jedenfalls dann zulässig sind, wenn die Rechtsansicht der bewilligenden Behörde zumindest noch vertretbar ist.

Ein praktisches Beispiel ist die Bewilligung eines Ausverkaufes in den sogenannten Sperrfristen. Bislang wurden solche Ausverkäufe von den Bezirksverwaltungsbehörden nur aus rücksichtswürdigen Gründen genehmigt. Nunmehr sind aber Sperrfristen – weil sie keine verbotene Praxis iSd UGP-RL darstellen, kein Grund, die Bewilligung per se zu verweigern. Es bleibt abzuwarten, ob die Bezirksverwaltungsbehörden sich entsprechend der vom EuGH bindend festgestellten Rechtslage verhalten und die Wirtschaftskammern dies in ihre von den Behörden abgeforderten Stellungnahmen entsprechend einfließen lassen werden.

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Egon Engin-Deniz
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Wien