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Entsendungen im Konzern: wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff nun auch in Österreich!

2013-04

Entsendungen im internationalen Konzern kommen in der Praxis häufig vor. Hier spielen steuerliche und arbeitsrechtliche Vorschriften, die einander oft gegenläufig sind, eine wesentliche Rolle. Einer umsichtigen Vertragsgestaltung kommt daher große Bedeutung zu. Angestrebt wird selbstverständlich, steuer- und arbeitsrechtlich optimale Lösungen zu finden.

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Bei Entsendungen österreichischer Arbeitnehmer in ausländische Konzerngesellschaften ist wesentlich, welchem der beiden Staaten – Österreich als Ansässigkeitsstaat des Entsenders oder dem ausländischen Tätigkeitsstaat – das Besteuerungsrecht an den Vergütungen des Arbeitnehmers zukommt. Dies ist nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer und der Haftungsproblematik, falls der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vornimmt, wesentlich.

In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist in der Regel vorgesehen, dass dem ausländischen Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zukommt. 
Österreich behält ausnahmsweise dann das Besteuerungsrecht, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Kalenderjahr, Steuerjahr oder 12-Monats-Zeitraum) im Tätigkeitsstaat auf.
  • Die Vergütungen des Arbeitnehmers werden von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
  • Die Vergütungen werden nicht von einer im Tätigkeitsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen.

Strittig war bisher die Frage, wer in diesem Zusammenhang in steuerlicher Hinsicht als Arbeitgeber anzusehen ist: die österreichische Konzerngesellschaft als Entsender oder die ausländische Konzerngesellschaft als Beschäftiger.

Die österreichische Finanzverwaltung vertrat dazu bisher die Auffassung, dass als Arbeitgeber derjenige anzusehen ist, dem die wesentlichen Arbeitgeberrechte zukommen, sodass die zivilrechtliche Gestaltung maßgeblich war. Dies führte dazu, dass die österreichische Konzerngesellschaft als Arbeitgeber anzusehen war.

Im Ausland ist hingegen meist der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff maßgeblich, wonach als Arbeitgeber anzusehen ist, wer letztlich wirtschaftlich die Vergütung für den Arbeitnehmer trägt, somit die ausländische Konzerngesellschaft.

Doppelbesteuerung für die Konzerne

Dadurch waren die Konzerne in der Praxis von einer Doppelbesteuerung bedroht: Einerseits beanspruchte der ausländische Tätigkeitsstaat (aufgrund des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs) ein Besteuerungsrecht und andererseits nahm Österreich als Ansässigkeitsstaat des Entsenders (aufgrund des zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriffs) ebenfalls das Recht zur Besteuerung der Löhne und Gehälter in Anspruch!

Bahnbrechende neue VwGH-Entscheidung

Der VwGH (22.5.2013, 2009/13/0031) hat nun erstmals zur oben angeführten Problematik Stellung bezogen:

  • Entscheidend ist nach Ansicht des VwGH, welche Konzerngesellschaft die Vergütung wirtschaftlich trägt, somit ist der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff maßgeblich!
  • Dies wird in der Praxis dazu führen, dass dem ausländischen Tätigkeitsstaat (und nicht Österreich) das Besteuerungsrecht zukommt, weil die ausländische Konzerngesellschaft als Beschäftiger wirtschaftlich die Vergütung für den Arbeitnehmer tragen muss.

Auswirkungen auf die Praxis

Aufgrund dieser Entscheidung des VwGH wird sich die österreichische Finanzverwaltung dem internationalen Trend zum wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff nicht mehr verschließen können.

Entsendungen im Konzern sollten in arbeitsrechtlicher und steuerlicher Hinsicht optimal gestaltet werden – nutzen Sie unser bewährtes Know-how!

Autoren

Foto vonSibylle Novak
Sibylle Novak
Partnerin
Wien