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Gesetzesbeschwerde tritt 2015 in Kraft

07/01/2015

Ab 1.1.2015 kann eine Partei einer von einem ordentlichen erstinstanzlichen Gericht entschiedenen Rechtssache einen Antrag auf Normenkontrolle direkt an den VfGH stellen. Auch das erstinstanzliche Gericht kann einen solchen Antrag stellen.

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Gesetzesbeschwerde an den VfGH nur auf Antrag eines zweitinstanzlichen Gerichts, des OGH oder der Verwaltungsgerichte und des VwGH zulässig. Die Möglichkeit eines Individualantrags bestand nur bei Vorliegen spezifischer Zulässigkeitsvoraussetzung, unmittelbarer Betroffenheit und dem Fehlen eines sonstigen Rechtsweges.

Neue Rechtslage ab 1.1.2015

Für den nunmehr vorgesehenen Parteienantrag muss die Partei ein rechtzeitiges und zulässiges Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einbringen und zugleich in ihrem Antrag an den VfGH erklären, dass sie sich durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt erachtet. Der VfGH setzt das Rechtsmittelgericht von der Antragstellung in Kenntnis. Dieses entscheidet über die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, nur bei einer positiven Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist das Normprüfungsverfahren fortzusetzen.

Der VfGH kann einen Antrag auch ablehnen. Die Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass in den Jahren 2015 bis 2018 rund 70% der Anträge abgelehnt werden. Anzumerken ist, dass das Rechtsmittelgericht bei einer Ablehnung durch den VfGH eine allfällige Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht dennoch berücksichtigen kann (vgl. EuGH 11.9.2014, C-112/13, A gegen B ua).

Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des VfGH darf das Rechtsmittelgericht das Verfahren nicht fortsetzen, danach ist es von Amts wegen unverzüglich wieder aufzunehmen. Bei seiner Entscheidung ist das Rechtsmittelgericht an das Erkenntnis des VfGH gebunden.

Einige Verfahrensarten wurden jedoch zur Sicherung des Zwecks der Verfahren von der Möglichkeit der Antragstellung ausgenommen. Dabei wurde insbesondere auf die Dringlichkeit der Verfahren abgestellt. Ausgenommen sind ua. das Exekutions- u. Insolvenzverfahren, Ermittlungsverfahren im Strafprozess, Besitzstörungsverfahren, mietrechtliche Kündigungsverfahren, Rückstellungen widerrechtlich verbrachter Kinder oder Auslieferungsverfahren. Ursprünglich sollte auch das Unterbringungs- und Heimaufenthaltsverfahren darunter fallen.

Fazit

Mit der direkten Antragstellung einer Partei an den VfGH wird ein lange diskutiertes Rechtsschutzinstrument endlich umgesetzt.

Kritik ist dennoch anzubringen: Es stellt sich beispielsweise die Frage in welcher Weise ein mietrechtliches Kündigungsverfahren, dem ohnehin ein Schlichtungsstellenverfahren vorgeschaltet ist, in seiner Dringlichkeit gefährdet ist. Andererseits wurden dringliche Verfahren wie Unterbringungsverfahren wieder von der Liste der Ausnahmen gestrichen. Es zeigt sich also, dass zumindest die Begründung für die Auswahl der Ausnahmen nicht stringent ist.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Partei einen Antrag zu stellen auf die erstinstanzliche Entscheidung beschränkt ist. Aus Sicht des Gleichheitssatzes sowie Art 6 EMRK wäre der Rechtsschutz auch auf die Rechtsmittelinstanz auszuweiten gewesen.

Quellen:

  • BGBl. I Nr. 114/2013
  • RV 263 XXV.GP

Autoren

Molly Kos