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Kommanditgesellschaft: Die Vereinbarung einer Verlustausgleichspflicht durch Kommanditisten ist zulässig

22/08/2016

An sich bewirkt das Konzept der beschränkten Haftung von Kommanditisten nur, dass im Falle von Verlusten der Kommanditgesellschaft die dem Kommanditist zugewiesenen Verluste seine Kommanditeinlage „aufzehren“ und Gewinnausschüttungen an ihn erst wieder erfolgen können, nachdem alle ihm zugewiesenen Verluste ausgeglichen wurden und darüber hinaus Gewinne erzielt wurden.

Nun entschied der OGH, dass mit den Gesellschaftern der KG allerdings im Innenverhältnis vereinbart werden kann, dass ein Kommanditist über seine Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft „teilzunehmen“ hat und er dadurch eine Zahlungspflicht gegenüber der KG eingeht. Im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen den Kommanditisten geltend machen. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln. (OGH 6 Ob 181/15h uVa die Vorjudikatur 7 Ob 559/90, SZ 63/94; 6 Ob 39/10y).

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien