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Match um Leerkassettenvergütung in der nächsten Runde

16/10/2013

Der OGH hat nun die „heiße Kartoffel“ namens Leerkassettenvergütung zwecks Aufklärung weiterer Sachverhaltsgrundlagen an die erste Instanz zurückverwiesen. Zur Erinnerung: Der EuGH hatte – siehe Blogeintrag „Zulässigkeit der Einhebung der „Leerkassettenvergütung“ auf digitales Trägermaterial“ – eine Leerkassettenvergütung nach österreichischem Muster unter noch näher zu prüfenden Voraussetzungen als möglicherweise unionskonform erkannt.

Der OGH sah sich nicht in der Lage, all diese Voraussetzungen selbst zu klären. Stattdessen hat er in seiner Zurückverweisung an die erste Instanz Kriterien festgemacht, die das Erstgericht im Anlassfall zu prüfen hat.

 

So möchte der EuGH feststellen lassen, welche praktischen Schwierigkeiten der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung einer Festplatte in der Praxis bestehen, die ein nicht differenzierendes System, das stets eine Einhebung beim Importeur zu erfolgen hat, rechtfertigen würde. Als Alternative kommt nämlich in Frage, dass die Zahlungspflicht nur jene Unternehmer trifft, die das Trägermaterial privaten Nutzern verkaufen.

Auch stellt sich die Frage, ob ein Endverbraucher begründeter Weise die Zahlungspflicht verweigern oder einen Rückforderungsanspruch hat, wenn er entweder beweist, dass er das Trägermaterial zu anderen Zwecken als zur Aufzeichnung urheberrechtlich geschützten Contents verwendet, oder eine solche andere, nicht in kollektive Verwertungsrechte eingreifende Verwendung offensichtlich ist.

 

Die Tatsache, dass die AustroMechana Privaten den Rückersatz verweigerte, sowie der Umstand, dass auch nur ein geringer Teil rückforderungsberechtigter Unternehmen vom Rückerstattungssystem Gebrauch machen, könnte in weiterer Folge eine Rolle spielen.

Aus der Sicht des Verfassers dürfen die Anforderungen an die Verwertungsgesellschaften hier nicht überspannt werden: denn es ist aus praktischen Erwägungen kaum vorstellbar, dass etwa die Behauptung eines Privaten, ein Trägermedium nur für eigene Daten verwenden zu wollen, und deswegen von der Leerkassettenvergütung befreit zu werden, vom Händler oder der Verwertungsgesellschaft ex ante überprüft werden kann. Vielmehr spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die meisten von Endverbraucher erworbenen Festplatten einer gemischten Nutzung und damit auch einer Nutzung zur Speicherung und zum Abruf urheberrechtlich geschützten Contents verwendet werden. Eine Differenzierung konnte jedoch dahingehend vorgenommen werden, dass in Bezug auf unternehmerisch genutzte Festplatten die Leerkassettenvergütung entfällt, während sie von Privatkäufern grundsätzlich immer zu tragen sein soll.

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Egon Engin-Deniz
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Wien