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Privatstiftung: Kooptierung des Stiftungsvorstandes

Wiederbestellung des Vorstands während aufrechter Funktionsperiode möglich

26/03/2014

In einer Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nunmehr klar ausgesprochen, dass Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch während aufrechter, somit noch andauernder Funktionsperiode durch Kooptierung wiederbestellt werden können. Sie müssen daher damit nicht zuwarten, bis ihre Funktionsperiode abgelaufen ist. Unwirksam ist eine solche Wiederbestellung nur dann, wenn der Wiederbestellungsbeschluss weit vor Ablauf der eigentlichen Funktionsperiode gefasst wird.

Im vorliegenden Falls hatte sich der OGH mit der Kooptierung (Selbstergänzung) eines Stiftungsvorstandes zu befassen. Dabei hat der vierköpfige Stiftungsvorstand zwei Mitglieder gegen Ende deren Amtsperiode neu bestellt. Jeweils drei Vorstände bestellten das andere – in eigener Sache von der Abstimmung ausgeschlossene – Mitglied neu. Das Firmenbuchgericht, wie auch das Rekursgericht verweigerten die Eintragung der wiederbestellten Vorstände. Das Erst- wie das Rekursgericht sahen nämlich jedenfalls die zwei ausscheidenden Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung über die Bestellung des Vorstandes im Hinblick auf den Ablauf ihrer eigenen Funktionsperiode, als ausgeschlossen an.

Dazu hielt der OGH zunächst fest, dass der Stifter in den Grenzen des Privatstiftungsgesetzes (PSG) dem Stiftungsvorstand die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung, Kooptierung) einräumen kann.

Mit Verweis auf das Gebot der objektiven Auslegung korporativen Bestimmungen der Stiftungsurkunde leitete der OGH weiters ab, dass wo die Stiftungsurkunde vorsieht, dass Mitglieder des Vorstands „nach Ablauf der Bestellungsperiode, soweit sie nicht wiederbestellt werden“ aus diesem ausscheiden, ein Vorstandsmitglied schon vor seinem Ausscheiden „durch die Vorstandsmitglieder“ wiederbestellt werden kann. Immerhin wären sie schon aus dem Vorstand ausgeschieden, wenn sie erst nach Ablauf ihrer Funktionsperiode wiederbestellt werden könnten. Dass ein Mitglied des Stiftungsvorstandes erst nach seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden kann, ist im Gesetz nicht normiert und ergibt sich auch nicht aus zwingenden Bestimmungen des PSG.

Lediglich eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig. Offen gelassen wurde, ob eine derartige Bestellung unwirksam wäre oder bloß einen wichtigen Grund für die Abberufung (§ 27 Abs 2 PSG) bilden würde. (OGH 06.06.2013, 6 Ob 164/12d)

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Arno Zimmermann
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