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Privatstiftungen – Bald mehr Mitspracherecht und Einfluss der Nachfolgegenerationen?

20/04/2017

Endlich tut sich etwas im Stiftungsrecht. Der Gesetzgeber wird aktiv – und diesmal ist es aber keine steuerrechtliche Veränderung, sondern die Bundesregierung will durch Reform des Stiftungsrechts das Kapital der Stiftungen entfesseln. Das soll durch mehr Sicherheit und eine größeren Einfluss der Begünstigten ermöglicht werden

Bekanntlich krankt die österreichische Privatstiftung daran, dass das relativ kurze Gesetz und die teilweise undurchschaubare Rechtsprechung Unsicherheit für Begünstigte und Stiftungsvorstand bedeutet. Noch ist unbekannt, welche Novellierungsschritte der Gesetzgeber setzen wird. Viele Baustellen bedürften jedoch einer Klärung:

Die meisten Stifter wünschten sich ein von Begünstigten dominiertes Aufsichtsorgan. Dafür steht derzeit nur der Beirat zur Verfügung. Die Gerichte haben in der Vergangenheit Rechte von begünstigtendominierten Beiräten, wie insbesondere

  • Umfassende Zustimmunsgvorbehalte und Vetorechte
  • Festlegung von Vergütung des Vorstandes
  • Entscheidung über Begünstigte und Höhe von Zuwendungen

kritisch beurteilt und in Einzelfällen derartige Organe als "aufsichtsratsgleich" oder sogar "vorstandsgleich" eingestuft.

Hier bedarf es einer Änderung der Besetzungsbestimmungen des Aufsichtsrates: Es stünde dem Wesen einer Stiftung nicht entgegen, dass sogar ein Aufsichtsrat vollständig mit Begünstigten beschickt werden kann. Warum sollen die Mitglieder eines Aufsichtsrates nicht von Begünstigten selbst gewählt werden dürften? Immerhin sind sie auch diejenigen, die von den Geschäftsführungsentscheidungen des Stiftungsvorstandes wirtschaftlich betroffen sind.

Klarzustellen wäre, welche Rechte einem begünstigtendominierten Aufsichtsrat oder Beirat eingeräumt werden dürfen. Zustimmungsvorbehalte und Vetorechte die denjenigen eines Aufsichtsrats einer AG entsprechen, sollten jedenfalls zulässig sein. Auch spricht nichts dagegen, dass der Stifter einem begünstigtendominierten Organ die Entscheidung über zukünftige Begünstigungen überträgt. Letztlich stellt die Stiftung eine über den Umweg der Privatstiftung vorgenommene Zuwendung an die Begünstigten dar: Nach dem neuen Erbrecht soll die Position als Begünstigter ja sogar der Schenkungshinzurechnung und –Anrechnung unterliegen. Weshalb sollte es daher verboten sein, dass der Stifter den Begünstigten auch – in Grenzen – Entscheidungsmacht überträgt. Umsetzen ließe sich das beispielsweise durch eine gesetzgeberische Klarstellung, dass die Begünstigten feststellende Stelle (§ 5 PSG) auch selbst Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetztes Organ sein kann.

Mit der Privatstiftung hat der österreichische Gesetzgeber den Stiftern ein Instrument an die Hand gegeben, um ihre Nachkommen stark an ihren Willen zu binden oder sogar weitestgehend zu entrechten. Es gibt jedoch keinen Grund, den Stifter zur Entrechtung seiner Nachkommen zu zwingen. Viele Stifter schätzen die starke Zusammenhaltefunktion einer Stiftung – anders als bei einer Holding-GmbH kann man z.B. bei einem Familienstreit nicht einfach die Anteile verkaufen. Die Stifter wollen ihre Nachkommen jedoch nicht vollständig entrechten, und das ist rechtspolitisch auch wünschenswert. Eine Novellierung, die dem Stifter und seinen Nachfolgegenerationen mehr Gestaltungsfreiheit und Mitsprache einräumt, wäre ein großer Schritt nach vorne.

Autoren

Paul Rizzi