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Rückforderungsansprüche gegen den GmbH-Gesellschafter bei verdeckter Einlagenrückgewähr

Der Gesellschafter kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen

05/10/2016

Genauso wie ein Gesellschafter bei Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung seine Stammeinlagen grundsätzlich nicht durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen die GmbH aufbringen kann (ausgenommen den Fall, dass die Forderungen als Sacheinlage vereinbart und ggf. einer Sachgründungsprüfung unterzogen wurden), kann der Gesellschafter auch nicht mit eigenen Forderungen gegen seine Verpflichtung, erhaltene verdeckte Gewinnausschüttungen (Einlagenrückgewähr) an die Gesellschaft zurückzuzahlen, aufrechnen. Der Zweck des Kompensationsverbots gemäß § 83 GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu beschaffen (OGH 6 Ob 72/16f).

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien