Home / Veröffentlichungen / Solaranlagen im Privatbereich – Holen Sie sich die...

Solaranlagen im Privatbereich – Holen Sie sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück!

2013-03

Immer mehr Private errichten auf den Dächern ihrer Wohnhäuser Photovoltaikanlagen und versorgen sich so selbst mit Strom. Es gibt eine Vielzahl von Förderungen für die Errichtung solcher Photovoltaikanlangen.

Der über den Eigenbedarf hinausgehende produzierte Strom wird ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Die Ökostromabwicklungs­stelle ist grundsätzlich verpflichtet, mit den Privaten einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom abzuschließen (Kontrahierungspflicht, § 12 Ökostromgesetz). Die Einspeisetarife sind gesetzlich festgelegt.

Vorsteuerabzug?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz als unternehmerische Tätigkeit gilt, sodass für die Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung, Montage und Wartung der Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.

Das Recht auf Vorsteuerabzug war bisher umstritten:

Die Finanzverwaltung ließ einen Vorsteuerabzug nur ausnahmsweise dann zu, wenn die Menge des erzeugten Stroms „deutlich größer“ war als die privat verbrauchte Strommenge des Betreibers (vgl. BMF-Erlass über die ertrag- und umsatzsteuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen vom 8.10.2012, GZ 010203/0452-VI/6/2012). Diese Voraussetzung ist in der Praxis meist nicht erfüllt, weshalb der Vorsteuerabzug verweigert wurde.

Im Gegensatz dazu wird in Deutschland schon seit Längerem ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb und Betrieb von privaten Solaranlagen zugelassen.

Positives EuGH-Urteil vom 26.6.2013

In einem aktuellen Urteil hat der EuGH nun ausgesprochen, dass ein Betreiber einer Solaranlage für umsatzsteuerliche Zwecke als Unternehmer anzusehen ist und ihm damit ein Vorsteuerabzug zusteht! Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich (EuGH vom 26.6.2013, C-219/12, Fuchs).

Auswirkungen auf die Praxis

Das EuGH-Urteil hat für private Solaranlagenbetreiber weitreichende Konsequenzen. Sie können sich die Vorsteuer aus der Anschaffung, Montage und dem Betrieb der Solaranlage vom Finanzamt zurückholen!

Zu beachten ist dabei, dass die betroffenen Personen als Kleinunternehmer mit einem Umsatz von weniger als € 30.000 p.a. grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit und vom Vorsteuer­abzug ausgeschlossen wären. Durch eine Option in die Umsatzsteuerpflicht ist es möglich, Vorsteuerabzug geltend zu machen. Diesfalls muss allerdings auch Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Einspeisung an die Ökostromabwicklungsstelle verrechnet und jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Der administrative Aufwand sollte aber überschaubar bleiben.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Weitere Artikel von MMag. Dr. Sibylle Novak finden Sie auf unserem CMS Blog.

Autoren

Foto vonSibylle Novak
Sibylle Novak
Partnerin
Wien