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Startschuss für die 10.000-Euro-GmbH

2013-02

Am 1.7.2013 soll eine durch die Bundesminister Mitterlehner und Karl auf den Weg gebrachte „kleine“ GmbH-Reform in Kraft treten. In der Regierung ist kurzfristig ein Streit über die Reform aufgeflammt, der das Vorhaben aber nicht gestoppt hat. Ziel der GmbH-Reform ist es, Anreize für Unternehmensgründungen zu geben und GmbH-Gründungen in Österreich anzukurbeln. Der Gesetzgeber sieht die GmbH-Reform als Antwort auf den zunehmenden Wettbewerb mit anderen europäischen Gesellschaftsformen, die ebenfalls eine grundsätzliche Haftungsbeschränkung vorsehen, aber ein geringeres Stammkapital benötigen. Beispiele dafür sind etwa die britische Limited oder die jüngere deutsche „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt” (UG). Die Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft (SPE), die auf europäischer Ebene vorbereitet wird, wird sogar ein Nennkapital von nur € 8.000 vorsehen!

Eckpunkte der GmbH-Reform

Kernpunkte der Reform:

  • Senkung des gesetzlichen Mindestkapitals der GmbH von € 35.000 auf € 10.000.
  • Als Mindesteinzahlung wird nun die Hälfte des Stammkapitals, somit statt € 17.500 nunmehr € 5.000, einzuzahlen sein.
  •  Auch die Mindest-Körperschaftssteuer wird 5 % des gesetzlichen Mindest-Stammkapitals betragen, somit von € 1.750 (pro Jahr) auf € 500 (pro Jahr) gesenkt.
  • Durch die Senkung des Mindest-Stammkapitals sollen auch die Kosten des Notariatsakts und der Beglaubigungen auf knappdie Hälfte gesenkt werden.

Die aktuelle Reform sieht außerdem weitere Vereinfachungen und Erleichterungen für GmbHs vor, insbesondere durch den Wegfall der Veröffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung. Gewissermaßen korrespondierend zur erleichterten Eintrittsschwelle für die Rechtsform der GmbH hat der Gesetzgeber zudem folgende Änderungen vorgesehen:

  • Notwendigkeit der Einberufung einer Generalversammlung bei Reorganisationsbedarf im Sinne des URG sowie
  • Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf den Mehrheitsgesellschafter, wenn es keinen Geschäftsführer gibt.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Reform wird die österreichische GmbH – wenn auch nicht mit letzter Konsequenz – stärker an Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung und geringem Grundkapital annähern (bekanntestes Beispiel ist hier die Limited, allerdings soll auch die SPE zukünftig diesem Muster entsprechen). Dennoch wollte der Gesetzgeber offenbar die letzte Seriösitätsschwelle, die Aufbringung von zumindest der Hälfte des Stammkapitals, also von € 5.000, nicht beseitigen. Auch die Vorlage der Bankbestätigung über die Mindesteinzahlung bleibt weiterhin erforderlich. Im Gegensatz zur in Deutschland eingeführten, ebenfalls haftungsbeschränkten, UG wurde kein Ansparmodell vorgesehen, das das Einbehalten eines Teiles des Jahresgewinnes bis zur Erreichung der bisherigen Ziffer des gesetzlichen Mindeststammkapitals vorsieht.

Dies lässt sogar erwarten, dass einige GmbHs ihr Stammkapital durch Kapitalherabsetzung auf den gesetzlichen Mindestbetrag senken und an die Gesellschafter (steuerfrei) zurückzahlen werden.

Mag auch die Zahl der GmbH-Neugründungen steigen, wird es eher zur (statistischen) Verlagerung von Unternehmensgründungen von der Rechtsform des Einzelunternehmens hin zur haftungsbeschränkten GmbH kommen. Die nüchterne Prognose ist allerdings, dass unseriöse GmbH-Gründungen zunehmen werden.

Auch die Änderungen hinsichtlich der notwendigen Einberufung der Generalversammlung und der Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters deuten bereits an, dass die Entwicklung in den nächsten Jahren in Richtung komplizierterer insolvenzrechtlicher Vorschriften und Durchgriffshaftungsvorschriften gehen könnte. Besonders die Judikatur wird wohl im Lichte der zu erwartenden zunehmenden Betrugsfälle unter Verwendung der GmbH schärfere Maßstäbe für den Geschäftsführer etablieren und bestehende Pflichten der Geschäftsführer noch schärfer auslegen. Das Verschärfen der Sorgfaltspflichten der Kleinst-GmbHs wird dann auch für die Geschäftsführer „normaler“ GmbHs nicht ohne Auswirkung bleiben.

Im Übrigen halten wir die Idee, kapitalschwachen Gründern die Rechtsform der GmbH schmackhaft zu machen, für wirtschaftspolitisch verfehlt: Außer einer Zahlenkosmetik für die Statistik bewirkt dies nichts Positives. Wir kennen keinen Businessplan, der Finanzierungserfordernisse von nur € 10.000 enthält. Und für Fremdfinanzierungen ist eine kleine GmbH – ohne persönliche Gesellschafterhaftungen – in aller Regel kreditunwürdig.

Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien
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Paul Rizzi