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Submissionskartell: Übermittlung von Angeboten an den Prokuristen eines Mitbewerbers rechtfertigt Hausdurchsuchungsbefehl - keine Streitanhängigkeit im Außerstreitverfahren

05/09/2016

Ein neuerlicher Antrag auf Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls ist zulässig, wenn neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, nachdem der erste Antrag mangels ausreichender Tatsachenbehauptungen über die Involvierung der Antragsgegnerin in die kartellrechtswidrigen Absprachen abgewiesen worden war. Diesfalls steht das Prozesshindernis der materiellen Rechtskraft nicht entgegen.

Aufgrund des Verdachts kartellrechtswidriger Absprachen im Bereich von Trockenbauleistungen beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) am 4. März 2016 die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls gegen das Unternehmen P. Das Kartellgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass den vorgelegten Emails kein Hinweis auf P zu entnehmen sei und die Bundeswettbewerbsbehörde keine substantiierten Behauptungen aufgestellt habe, in welcher Weise P in die Absprachen involviert gewesen sei. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.

Am 18. März 2016 beantragte die BWB neuerlich einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen P mit dem zusätzlichen Vorbringen, dass der Empfänger von drei schon zuvor vorgelegten Emails Prokurist von P sei. Diesem Antrag gab das Kartellgericht statt. Im Rekurs vertrat P, dass auch im außerstreitigen Verfahren einer neuerlichen Geltendmachung identer Ansprüche zwischen denselben Parteien das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe.

Der OGH (4.7.2016, 16 Ok 7/16i) sprach aus, dass im Außerstreitverfahren der Begriff der Streitanhängigkeit keine Rolle spielt: Derselbe Antrag kann neuerlich anhängig gemacht werden, ist aber an das Gericht des Zuvorkommens zu überweisen. Auch im Außerstreitverfahren besteht aber das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft („ne bis in idem“).

Anspruchsidentität liegt vor, wenn sowohl das Rechtsschutzbegehren als auch die zur Begründung der vorgebrachten Tatsachen der schon gefällten Entscheidung entsprechen. Treten beim später geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzu, besteht die Einmaligkeitswirkung nicht.

Anspruchsidentität war im vorliegenden Fall nicht gegeben: In der ersten Entscheidung hatte das Kartellgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen zur Involvierung von P vorlagen. Das zusätzliche Vorbingen der Antragstellerin zum Emailempfänger veränderte und individualisierte den Rechtsschutzantrag, weshalb das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft nicht gegeben war.

Daran, dass die "bloße" Übermittlung von Angeboten zwischen Wettbewerbern im Vergabeverfahren geeignet ist, den Verdacht eines Kartellrechtsverstoßes zu begründen, hatte der OGH keinen Zweifel.