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Umsatzsteuer - Normalwert seit 1.1.2013

2013-01

Welche Konstellationen sind von der Neuregelung betroffen?

Die GmbH vereinbart mit ihren Gesellschaftern ein unangemessen niedriges Entgelt. Der Arbeitgeber vereinbart für betriebliche Leistungen an seinen Dienstnehmer ein unangemessen niedriges Entgelt.

Bisher waren diese Aspekte nur im Bereich der Ertragsteuern – Stichworte „verdeckte Gewinnausschüttung“ und „Sachbezug“ – geregelt. Nunmehr zieht der Gesetzgeber die Konsequenzen auch für die Umsatzsteuer, die ihm bei solchen Gestaltungen entgeht.

Mit 1.1.2013 wurde unter bestimmten Voraussetzungen der „Normalwert“ als Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eingeführt. Ungeachtet der anderslautenden zivilrechtlichen Vereinbarung ist die Umsatzsteuer daher vom angemessenen Entgelt – dem „Normalwert“ – zu entrichten. 
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder aufgepasst: Neben die persönlichen Haftung für hinterzogene Kapitalertrag- oder Lohnsteuer kann nun auch die persönliche Haftung für hinterzogene Umsatzsteuer treten.

Wann ist der Normalwert anzusetzen?

Konkret ist gemäß § 4 Abs 9 UStG der Normalwert als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder dem Bedarf seines Personals dienen, anzusetzen, sofern

  • das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist; oder
  • das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz unecht steuerbefreit ist; oder
  • das Entgelt höher als der Normalwert ist und der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Normalwert ist nur anzusetzen, wenn das vereinbarte Entgelt unangemessen ist. Auf unentgeltliche Lieferungen und Leistungen ist der Normalwert weiterhin nicht anzuwenden.

Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt ebenfalls nicht unter die Normalwertregelung.

Ermittlung des Normalwertes

Der Normalwert entspricht dem fremdüblichen Preis. In der Praxis wird der Normalwert nur dann einfach ermittelt werden können, wenn ein direkter Preisvergleich möglich ist. Ein direkter Preisvergleich ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der leistende Unternehmer vergleichbare Geschäfte auch mit Dritten tätigt, zu denen er in keinem Naheverhältnis steht.

Subsidiär können für die Ermittlung des Normalwertes auch Marktpreise herangezogen werden, wie man sie z. B. aus Börsenotierungen oder branchenüblichen Abschlüssen ermittelt oder aus Preisübersichten von Verbänden gewinnt.

Falls es keine vergleichbaren Lieferungen oder Leistungen gibt, muss der Normalwert gemäß § 4 Abs. 8 lit. a und b UStG von den Selbstkosten abgeleitet werden.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Neuregelung könnte weitgreifende Änderungen in der Praxis zur Folge haben. Bisher war das vereinbarte Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen, unabhängig davon, ob es angemessen war oder nicht. Nun wurde eine Mindestbemessungsgrundlage eingeführt, die sich insbesondere bei unterpreisigen Lieferungen an nahe Angehörige, Gesellschafter und Dienstnehmer auswirken wird.

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien