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Ungemach für Versicherungen – Das "ewige" Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung

04/07/2016

Der Ruf von Lebensversicherungen hat in der Vergangenheit gelitten. Vor allem die damit verbun-denen Kosten der Produkte wurden immer wieder beklagt. Auch der wiederholt reduzierte Garan-tiezinssatz trägt dazu bei, die Stimmung zu dämpfen. Nun hat die Entscheidung des Obersten Ge-richtshofes (OGH) zu GZ 7 Ob 107/15h bei Versicherern in Österreich für Aufsehen gesorgt und Verunsicherung hervorgerufen. Ein Fehler in der Aufklärung der Versicherungsnehmer über das Rücktrittsrecht könnte nun dazu führen, dass einer Vielzahl von Lebensversicherungen in Österreich die Rückabwicklung droht.

Sachverhalt

Am 27.11.2006 schloss der Kläger einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Bei der Vertragsunterfertigung wurde ihm eine Verbraucherinformation überge-ben. Darin war auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG aF mit einer Rücktrittsfrist von 2 Wochen - statt 30 Tagen entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - enthalten. Als der Kläger im März 2014 die seinen Rücktritt vom Vertrag erklärte, lehnte das beklagte Versicherungsunternehmen den Rücktritt als verspätet ab. Der Kläger machte die Rückzahlung des Sparanteils aus der Lebensversicherung infolge Vertragsrücktritts gerichtlich geltend. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Klagebe-gehren statt.

Die Entscheidung des OGH

Der OGH bejahte den Anspruch des Klägers. In concreto war die Belehrung der Beklagten feh-lerhaft (siehe oben). Die fehlerhafte sei mit der unterbliebenen Belehrung über das Rück-trittsrecht gleichzusetzen und führe zu einem zeitlich unbefristeten Rücktrittsrecht des Versi-cherungsnehmers. Der Rücktritt des Versicherungsnehmer mehr als 7 Jahre(!) nach dem Ver-tragsabschluss sei daher wirksam und bestünde der Anspruch auf Zahlung des Sparanteils an den Versicherungsnehmer zu Recht.

Der OGH begründet dies unter Berufung auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Endress / Allianz (C-209/12) und Hamilton / Volksbank Filder eG (C-412/06) sowie die relevanten Lebensversicherungsrichtlinien, die seiner Ansicht nach richtlinienwidrig umgesetzt worden seien. § 165a Abs 2 VersVG in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung (BGBl I 2004/62) sehe nämlich vor, dass die Rücktrittsfrist von 30 Tagen spätestens mit der Bekanntgabe der Anschrift des Versicherers (was hier unstrittig der Fall war) laufen soll und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer wirksam über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde. Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH und bei zwingend gebotener richtlinienkonformen Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG aF stehe dem Versicherungsnehmer bei fehlerhafter Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.

Bewertung und Ausblick:

Die Entscheidung ist auf Lebensversicherungen anwendbar, die vor dem 1.7.2012 geschlossen wurden. Für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Lebensversicherungen sieht der durch das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz geschaffene § 165a Abs 2a VersVG ausdrücklich vor, dass die Rücktrittsfrist für Verbraucher erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher auch über das Rücktrittsrecht belehrt wurde, sodass sich die Rechtsfrage nicht stellt. Eine entsprechende Re-gelung enthielt § 165a VersVG aF nämlich nicht.

Sie zeigt, dass es der OGH mit der Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer ernst meint und auch bereit ist, Versicherungsnehmern Möglichkeiten einzuräumen, sich im Falle einer unrichtigen oder unterlassenen Aufklärung vom Vertrag rückwirkend zu lösen. Es empfiehlt sich daher, auf die richtige und vollständige Information des Versicherungsnehmers vor Vertrags-abschluss zu achten und Maßnahmen zu ergreifen, dass der Versicherungsnehmer alle relevanten Information auch tatsächlich erhält.

Im Lichte dieser Entscheidung müssen sich Versicherer zukünftig jedenfalls auf einen scharfen Wind gefasst machen. Medienberichten zu Folge bringt sich bereits ein Prozessfinanzierer in Stel-lung, um die Ansprüche zahlreicher betroffener Versicherungsnehmer gegenüber dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen. Der VKI prüft ebenfalls die Möglichkeit von Sammelklagen.

Autoren

Foto vonThomas Böhm
Thomas Böhm
Partner
Wien