Home / Veröffentlichungen / Unterscheidbarkeit der Firma bei Sitzverlegung

Unterscheidbarkeit der Firma bei Sitzverlegung

17/08/2016

Es darf auch nicht der Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Verflechtung mit anderen Firmen am selben Ort erweckt werden.

Bei einer Sitzverlegung hat das Gericht des neuen Sitzes gemäß § 13 Abs 2 UGB zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 29 UGB beachtet ist. Ist die Firma von einer am Sitz bereits eingetragenen Firma nicht deutlich unterscheidbar, so ist die Firma (oder der Sitz) entsprechend zu ändern (RIS-Justiz RS0061657).

Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. § 29 UGB entspricht - abgesehen vom Wegfall des im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden Abs 4 - dem früheren § 30 HGB, sodass die von Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen sind.

Bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenbezeichnungen gegeben ist, kommt es nicht nur auf den Wortsinn und das Wortbild, sondern vor allem auch auf den Wortklang an (RIS-Justiz RS0061846). An die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma werden höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. Bei Branchennähe oder (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen sind nach ständiger Rechtsprechung an die Unterscheidbarkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0061820). In diesem Fall darf der Firmenwortlaut auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (6 Ob 10/90; OLG Wien NZ 1991, 202 uva; sogenannte „erweiterte Verwechslungsgefahr“). Die Verwechselbarkeit von identischen und ähnlichen Firmen wurde schon dann bejaht, wenn nach den Satzungen und den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweigen zumindest eine Branchennähe vorliegt (6 Ob 233/02m).

Dass ein Unternehmen schon bisher im selben Sprengel unternehmerisch tätig war, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend, weil § 29 UGB nicht auf die geschäftliche Tätigkeit sondern auf die Eintragung im Firmenbuch an demselben Ort oder in derselben Gemeinde abstellt.

Autoren

Constantin Call