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Unzulässiges Gewinnspiel

2013/03/08

In seiner Entscheidung OGH 06.09.2012, 1 Ob 137/12x, hat sich der Oberste Gerichtshof erstmals zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 j KSchG geäußert. Erweckt eine Zusendung ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung nach – und wohl auch nach der damit verfolgten Absicht – bei einem Verbraucher den unrichtigen Eindruck, er habe einen Preis gewonnen, obwohl diesen tatsächlichen ein anderer bekommt, kann der Preis vom Verbraucher nach § 5 j KSchG eingeklagt werden.

Dem gegenüber regelt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken RL 2005/29/EG in Z 31 im Anhang I ihrem Wortlaut nach nur den Fall des „Erweckens des fälschlichen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen (…) obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt.“ Diese Formulierung lässt sowohl die Sachverhaltsvariante zu, dass es überhaupt keinen Preis gibt, als auch, dass nur der als Gewinner angesprochene Verbraucher den Preis tatsächlich nicht erhalten soll.