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Verjährungsfrist für den Ersatz des Mangelschadens

2013/08/29

Seit Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrtausends ist es unstrittig, dass der in der Mangelhaftigkeit einer Leistung liegende Nachteil nicht nur mit Gewährleistung, sondern auch mit Schadenersatz geltend gemacht werden kann, vorausgesetzt es liegt ein schuldhaftes Verhalten des Leistungspflichtigen vor.
Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Übergabe des Geschuldeten, die Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Der OGH (OGH 19.12.2012, 3 Ob 162/12p) hat allerdings nun ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens erst zu laufen beginnt, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert; dies gilt übrigens auch für den Kaufvertrag.

Es würde die Erkundigungspflicht des Geschädigten überspannen, wenn er sich trotz zugesagter Verbesserung genauere Kenntnis über den Schaden verschaffen müsste, der sich erst nach erfolgloser Verbesserung im Vermögen des Geschädigten auswirken könnte.