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Vertragsbedingungen eines Fitnesscenters auf dem Prüfstand

16/06/2014

Die Klausel, wonach der Monatsbeitrag auch dann bis zum Ablauf des Vertrages zahlbar ist, wenn die Leistungen des Studios nicht in Anspruch genommen werden, ist nichtig.

Die Arbeiterkammer hat in einem Verbandsprozess den Betreiber eines Fitnesscenters unter anderem auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel geklagt:

„Der Monatsbeitrag ist auch dann bis zum Ablauf des Vertrages zahlbar, wenn die Leistungen des Studios nicht in Anspruch genommen werden“.

Der Oberste Gerichtshof erachtete diese Vertragsklausel als intransparent und daher als unzulässig:

Die Klausel normiert – bei kundenfeindlichster Auslegung – eine Zahlungspflicht des Verbrauchers (des Fitnesscenter-Mitgliedes) auch für den Fall, dass der Verbraucher durch das Verhalten des Studioinhabers an der Inanspruchnahme des Fitnesscenters gehindert wird. Der Wortlaut der Klausel erfasst daher auch Fälle, die den Kunden zu einer außerordentlichen Kündigung ihres Vertrages mit dem Fitnesscenter berechtigen würden. Damit suggeriert die Klausel, dass eine Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ausgeschlossen sei.

Der OGH sprach daher aus, dass die genannte Klausel dem in § 6 Abs 3 KSchG normierten Transparenzgebot widerspricht. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), seine AGB so zu gestalten, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Es soll verhindern, dass der für die Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, dass ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, dass er über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Situation vermittelt wird. Genau dies tut die gegenständliche Klausel aber: Sie erweckt bei den Fitnesscenter-Mitgliedern den Eindruck, dass ihnen die vorzeitige einseitige Auflösung des Vertrag mit dem Fitnesscenter jedenfalls verwehrt ist.

Folgende in diesem Verbandsprozess ebenfalls beanstandete Klauseln erachtete der OGH hingegen als zulässig:

  • „Benutzer können für die vier Wochen übersteigende Dauer einer krankheitsbedingten Verhinderung, gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ihre Mitgliedschaft beitragsfrei ruhend stellen.“
  • „Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres, danach jeweils zum Ablauf eines halben Jahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich (Kündigung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich!) unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen.“

5 Ob 205/13b

Autoren

Theresa Szilagyi