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Vorratsdatenspeicherung auf dem Prüfstand

2013-01

Mit der Vorratsdatenrichtlinie verpflichtet die EU ihre Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Telekom-Betreiber bestimmte Daten ihrer Kunden, etwa den Namen und die Rufnummer des Angerufenen oder den Standort des Handys, „auf Vorrat“ für zumindest sechs Monate speichern und den Behörden bei Bedarf zur Verfügung stellen.

Österreich hat die Vorratsdatenrichtlinie relativ restriktiv umgesetzt. Vorratsdaten dürfen in Österreich nur für sechs Monate gespeichert und müssen dann unverzüglich gelöscht werden. Behörden dürfen Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten verwenden.

Die Vorratsdatenspeicherung und ihre Umsetzung sorgen in vielen Mitgliedstaaten für juristische Auseinandersetzungen und der Befassung nationaler Höchstgerichte und des EuGH. Die Speicherung von Daten ohne besonderen Anlass (z. B. zur Aufklärung einer konkreten Straftat) steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz, das in unterschiedlicher Ausprägung in der EMRK, der Grundrechte-Charta der EU und den Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten verankert ist. Die Richtlinie geht jedoch als Bestandteil des EU-Rechts dem Recht der Mitgliedstaaten, auch den nationalen Grundrechten (z. B. auf Datenschutz), vor. Grenzen setzt nur das Primärrecht der EU. Dazu zählt die Grundrechte-Charta der EU.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung im deutschen Recht als im Widerspruch zum deutschen Grundgesetz erachtet, war aber der Meinung, dass die Vorratsdatenrichtlinie eine Umsetzung ermöglicht, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der EuGH hat im Jahr 2009 zwar entschieden, dass die EU eine Zuständigkeit für die Erlassung dieser Richtlinie besitzt, hat aber die Richtlinie bisher nicht auf ihre Grundrechtskonformität überprüft.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) setzt nun den entscheidenden Schritt: Er hat mit Beschluss vom 28.11.2012, G 47/12-11 den EuGH um Prüfung ersucht, ob Bestimmungen der Vorratsdatenrichtlinie mit der Grundrechte-Charta der EU, insbesondere mit dem Datenschutzrecht nach Art 8 der Charta, vereinbar sind. Ferner ersucht das österreichische Höchstgericht um Auslegung der einschlägigen Artikel der Charta. Der VfGH bezweifelt die Zulässigkeit der Speicherung und massenhaften Sammlung von Daten und der nach der Richtlinie sehr großzügigen Weitergabemöglichkeit an einen uneingeschränkten Personenkreis. Der VfGH hegt die Befürchtung, dass die Vorratsdatenspeicherung fast ausschließlich Personen erfasst, die keinerlei Anlass für die Datenspeicherung gegeben haben, und dass ein erhöhtes Risiko des Datenmissbrauchs besteht.

Die Entscheidung des VfGH ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: Verfassungsgerichte, auch das österreichische, befassen den EuGH nur selten, weil sie nach ihrem Verständnis als Höchstgerichte grundsätzlich das letzte Wort haben (wollen). Darüber hinaus setzt der VfGH seine neue Judikaturlinie fort. Erst vor kurzem hat er entschieden, künftig die in der Grundrechte-Charta der EU verankerten Rechte zusätzlich zu den nach der österreichischen Verfassung gewährleisteten Rechten als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Nun veranlasst er beim EuGH die Prüfung einer EU-Richtlinie gemessen an der Grundrechte-Charta der EU. Der VfGH leistet damit – euopaweit – einen wertvollen Beitrag zur Durchsetzung der Rechte der Grundrechte-Charta!

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Robert Keisler
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Wien