Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in seinem Erkenntnis vom 27.2.2014 (2011/15/0199) mit der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb. Er entschied, dass der Begriff „Zinsen“ weit auszulegen sei, und erteilte damit dem Fiskus, der eine enge Interpretation vertrat, eine Abfuhr.
Erkenntnis VwGH 2011/15/0199
(Vorinstanz UFS Linz 16.11.2011, RV/1351-L/10)
Im gegenständlichen Fall machte eine inländische GmbH in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2008 Bereitstellungsgebühren für Bankverbindlichkeiten geltend. Diese Bereitstellungsgebühren waren der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Beteiligung angefallen.
Es ging um die Frage, ob Bereitstellungsgebühren für einen Kredit von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer abzugsfähig sind. Um dies zu beantworten, musste der Begriff „Zinsen“ i. S. d. § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 durch den Gerichtshof entweder eng oder weit interpretiert werden. Während die Finanzbehörde eine enge Auffassung des Begriffs „Zinsen“ vertrat, legten der UFS und der VwGH den Begriff „Zinsen“ entsprechend weit aus: Neben den eigentlichen Zinsen sei sämtliches Entgelt für die Überlassung von Kapital zu erfassen und somit auch abzugsfähig. Dasselbe gilt für die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung angefallenen Kosten für Makler, Notare und Rechtsanwälte (vgl. ÖStZ 2011/1067, 592).
Hintergrund
Die Abzugsfähigkeit von Zinsen (und Lizenzzahlungen) ist ein höchst aktuelles steuerrechtliches Thema. Durch den Abzug von etwa Kreditzinsen senkt der Steuerpflichtige seine Bemessungsgrundlage für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer. Dementsprechend verringert sich auch seine Steuerbelastung. Die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen dem Steuerpflichtigen (vor allem Konzernen) viele legale Optimierungsmöglichkeiten wie etwa Konzernfinanzierungen, konzerninterne Beteiligungserwerbe und Zahlungen von Lizenzgebühren an Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern. Diese Strategien, die man als „aggressive Steuerplanung“ bezeichnet, bringen den Fiskus um hohe Steuerbeträge, was diesen gerade in Zeiten leerer Staatskassen besonders schmerzt. Somit ist es eines der obersten Ziele der Finanzverwaltung, Schlupflöcher bei der Abzugsfähigkeit von Zinsen (und Lizenzzahlungen) möglichst umfassend zu schließen.
AbgÄG 2014
Umfassende Maßnahmen zur Bekämpfung konzerninterner Steuervorteile brachte das AbgÄG 2014. Die Neufassung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Zinsen erheblich ein. So sind Zinsen (und Lizenzzahlungen) nicht mehr abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zinsen eine (i) verbundene und (ii) eine einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbare Gesellschaft ist, die in einem Niedrigsteuerland ansässig ist (§ 11 Abs 1 Z 4 i. V. m. § 12 Abs 1 Z 10 KStG). Diese Maßnahme basiert auf dem BEPS-Aktionsplan (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD, der als „Aktion“ Nr. 4 die Begrenzung der Erosion der Besteuerungsgrundlage durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen vorsieht. Österreich übernahm hinsichtlich der Umsetzung dieses Aktionsplans eine Vorreiterrolle.
Ausblick
Wie der Gesetzgeber auf dieses Erkenntnis reagieren wird, ist ungewiss. Folgt er seinem derzeitigen Weg, möglichst viele Steuervorteile in einem Konzern zu beseitigen, wird er den Begriff „Zinsen“ gesetzlich eng determinieren und die Frage nach der Interpretation des Zinsbegriffs obsolet machen. Offen bleibt jedoch, ob der Fiskus letztlich durch Abwanderung von Unternehmen nicht mehr an Steuern verliert, als er durch seine aggressive Steuerpolitik einnimmt.
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