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Steuerfreier privater Kapitalgewinn: Tragweite und Grenzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise

3/4/2015

Der steuerrechtliche Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-)Tätigkeit ist weit auszulegen: Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt bereits dann vor, wenn zwischen der vom Steuerpflichtigen erhaltenen Leistung und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält. 

Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt demgegenüber mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und die diesen konkretisierende Reinvermögenszugangstheorie eine systemwidrige Ausnahme dar. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind Ausnahmen zur allgemeinen Einkommenssteuer restriktiv zu handhaben.

Die Vereinbarung einer gestaffelten Leistung des Kaufpreises, wobei die Zahlung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Verkäufers gekoppelt ist, erscheint sehr atypisch für einen (Aktien-)Kaufvertrag. Eine solche Vereinbarung legt nahe, dass die Zahlung des Kaufpreises nicht für die Eigentumsübertragung an den Aktien erfolgt, sondern als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit des Verkäufers in seiner Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätiger der Gesellschaft. Unerheblich ist dabei, dass die Zahlung nicht durch die formelle Arbeitgeberin erfolgt, sondern durch deren Mehrheitsaktionärin; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, sofern sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst. Der vollständige Beitrag als PDF ist angehängt.

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Steuerfreier privater Kapitalgewinn: Tragweite und Grenzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
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Dr. Daniel Jenny, LL.M.
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