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Abzocker-Initiative

04/03/2013

Das Schweizer Stimmvolk hat die Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei» angenommen. Dieser Newsletter beleuchtet die Kernpunkte der Abzocker-Initiative und zeigt den Handlungsbedarf für Unternehmen auf.

Falls Ihr Unternehmen nicht an einer Börse kotiert ist, besteht für Sie kein Handlungsbedarf.

Anwendungsbereich

Wer ist betroffen?

Die Abzocker-Initiative findet Anwen-dung auf alle Schweizer Aktiengesellschaften – d.h. alle Aktiengesellschaften, deren Sitz sich in der Schweiz befindet (und die nach Schweizer Recht organisiert sind), – welche an einer Börse kotiert sind. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Börse in der Schweiz oder im Ausland handelt.

Nicht kotierte, d.h. privat gehaltene, Gesellschaften fallen demgegenüber nicht unter den Anwendungsbereich der Abzocker-Initiative und die nachstehenden Regelungen gelten somit für sie nicht.

Was gilt?

Durch die Annahme der Initiative erhält die Bundesverfassung einen neuen Artikel 95 Absatz 3.

Änderungen

Was ist neu?

Kernpunkt der Initiative bildet die Limitierung der Vergütung von Exekutivorganen kotierter Gesellschaften (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung sowie, falls vorhanden, Beirat):

  • die Generalversammlung hat jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen der vorgenannten Personen (mit bindender und nicht lediglich konsultativer Wirkung) abzustimmen,
  • es werden bestimmte Vergütungsformen generell verboten (Abgangsentschädigungen, Transaktionsprämien etc.), sowie der Abschluss von zusätzlichen Berater- oder Arbeitsverträgen mit Gruppengesellschaften untersagt; und
  • die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne, die Anzahl der Mandate ausserhalb der Gesellschaft sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder ist in den Statuten zu regeln und fällt somit in die Kompetenz der Generalversammlung.

Darüber hinaus sind die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie gewisse Funktionen (Präsident des Verwaltungsrats, Mitglieder des Vergütungsausschusses) jährlich einzeln durch die Generalversammlung zu wählen. Damit wird nicht nur eine Beschränkung der Amtsdauer auf ein Jahr eingeführt, vielmehr wird auch das Recht zur Selbstkonstitution des Verwaltungsrats eingeschränkt. Ebenso soll die Generalversammlung (und nicht mehr der Verwaltungsrat) den unabhängigen Stimmrechtsvertreter bestimmen.

Eine Sonderregelung enthält die Abzocker-Initiative für Pensionskassen, die Aktien von kotierten Gesellschaften besitzen: Die Initiative legt fest, dass sie im Interesse ihrer Versicherten abzustimmen und ihr Abstimmungsverhalten offenzulegen haben.

Massnahmen / Konsequenzen

Was ist vorzukehren?

Wenngleich die vorstehenden Bestimmungen vom Parlament noch im Rahmen eines Gesetzes umzusetzen sind (weshalb im jetzigen Zeitpunkt noch keine detaillierten Aussagen gemacht werden können), ist heute schon klar, dass kotierte Schweizer Aktiengesellschaften nicht umhinkommen werden, ihre Statuten den neuen Regelungen anzupassen und insbesondere das Vergütungsreglement des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu überarbeiten.

So sind insbesondere die Statuten (und gegebenenfalls das Organisationsreglement) in den folgenden Bereichen zu ergänzen:

  • der Katalog der Befugnisse der Generalversammlung ist dahingehend zu ergänzen, dass die letztgenannte
    − über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld- und Sachleistungen) des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und eines allfälligen Beirats abzustimmen; und
    − den unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu wählen hat;
  • die Bestimmungen über die Amtsdauer der Verwaltungsräte (ein Jahr) sowie das Wahlprozedere sind zu ändern (Einzelwahl der Verwaltungs-ratsmitglieder sowie Wahl gewisser Funktionen durch die Generalversammlung), die Stimmabgabe mittels elektronischer Kommunikationsmittel ist zu ermöglichen;
  • die Möglichkeiten der Delegation der Geschäftsführung sind einzuschränken bzw. zu präzisieren;
  • die Bestimmungen über die Entschädigung des Verwaltungsrats sind anzupassen (insbesondere bezüglich Erfolgs- und Beteiligungsplänen sowie Verbot gewisser Arten von Vergütungen) und es ist festzuhalten, ob und in welcher Höhe Kredite oder Darlehen sowie Rentenzahlungen an Organmitglieder ausgegeben werden dürfen;
  • die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Verwaltungsräte sind dahingehend zu erweitern, als die zulässige Anzahl von Mandaten ausserhalb des Konzerns festzulegen sowie ein Verbot des Abschlusses weiterer Verträge mit Gruppengesellschaften aufzunehmen ist;
  • eine Bestimmung über die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder ist neu in die Statuten aufzunehmen; und
  • schliesslich sind allfällige Bestimmungen zu Organ- und Depotstimmrechtsvertretung zu entfernen, da diese nicht mehr zulässig sind.

Daneben ist die geltende Vergütungsordnung einer detaillierten Analyse zu unterziehen: Eine Vielzahl der bis anhin gängigen Vergütungsmodelle sind nicht mehr zulässig (vgl. oben), weshalb alternative Modelle, welche den Vorgaben der Initiative Rechnung tragen, ausgearbeitet werden müssen. Liegen die neuen Vergütungsmodelle vor, sind die Arbeitsverträge und die relevanten Weisungen oder Reglemente etc. entsprechend anzupassen.

Was sind die Konsequenzen der Nichtbeachtung bzw. von Verstössen gegen die Regelungen der Abzocker-Initiative?

Verstösse gegen die in der Initiative vorgesehenen Regelungen sollen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen geahndet werden können. Damit sieht die Initiative empfindliche Sanktionen vor und es wird von Interesse sein, wie diese Vorgaben im Rahmen der zu erstellenden gesetzlichen Regelungen umgesetzt werden.

Ausblick

Wie geht es weiter?

Das Parlament wird nun die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ausarbeiten müssen. Erfolgt dies nicht innerhalb eines Jahres ab Annahme der Initiative, d.h. bis Anfang März 2014, hat der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen selbst zu erlassen, welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Nachdem der Wortlaut der Abzocker- Initiative sehr generell gehalten ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Ausformulierung des Gesetzes einige Zeit in Anspruch nimmt undnach Ablauf der vorgenannten Jahresfrist wohl noch keine gesetzliche Regelung vorliegen wird (womit der Bundesrat zum Erlass entsprechender Bestimmungen verpflichtet ist).

Jedenfalls sollten sich Schweizer Aktiengesellschaften darauf vorbereiten, die Generalversammlungen 2015 nach den neuen Regeln abzuhalten.


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Veröffentlichung
Gesellschaftsrecht/M&A: Abzocker-Initiative
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Autoren

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Stefan Brunnschweiler, LL.M.
Managing Partner
Zürich
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Dr. Stephan Werlen, LL.M.
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Zürich