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Hausdurchsuchung im Zollverfahren nach Schweizer Recht

Ein Leitfaden für die Praxis (Teil 1 und 2)

Hausdurchsuchung im Zollverfahren nach Schweizer Recht

Ein Leitfaden für die Praxis

In letzter Zeit haben einige Fälle von Hausdurchsuchungen durch die Zollfahndung mediale Aufmerksamkeit erregt, so insbesondere die umfangreiche Beschlagnahmung von Kunstwerken durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) in einem Nobelhotel in Zürich. Doch auch die Einfuhr von Luxusfahrzeugen, der Schmuggel von Tabakerzeugnissen oder etwa der Handel mit seltenen bzw. aufgrund von Modetrends gerade besonders beliebten Tierrassen gelten als «Dauerbrenner» und führen regelmässig zu Hausdurchsuchungen durch die Zollfahndung. Dabei spielt auch die intensivierte internationale Zusammenarbeit in der Betrugsbekämpfung eine Rolle, welche zu rechtshilfeweise vorgenommenen Hausdurchsuchungen und Beweiserhebungen führen kann.

Einleitung

Aufgrund ihres besonderen Überraschungseffekts und der begrenzten Abwehrmöglichkeiten stehen für die von einer Hausdurchsuchung betroffenen Personen und Unternehmen nicht nur rechtliche, sondern vor allem auch praktische Aspekte im Vordergrund, welche im Rahmen des vorliegenden Beitrags etwas näher beleuchtet werden sollen. Dabei sollen in diesem ersten Teil die rechtlichen Grundlagen dargestellt werden. Als Grundrechtseingriff unterliegt die Hausdurchsuchung insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher nach einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Unversehrtheit der Privatsphäre sowie des Eigentums der betroffenen Person und dem Strafverfolgungsinteresse der Behörden verlangt. Da es sich um eine Massnahme mit Überraschungseffekt handelt, kann lediglich ein nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden; um diesen nicht illusorisch werden zu lassen, bildet das sog. Siegelungsverfahren ein Gegengewicht zur staatlichen Macht der Untersuchungsbehörden. In einem zweiten Teil, welcher in der Zoll Revue Ausgabe 4/2018 publiziert wird, oll auf praktische Fragen eingegangen werden. Auch aus Sicht des betroffenen Unternehmens ist ein möglichst reibungsloser Ablauf der Hausdurchsuchung das Ziel, so dass die betriebliche Kontinuität gewährleistet bleibt. Trotz des Überraschungseffekts der Massnahme lassen sich gewisse Vorbereitungen treffen, welche sich im Fall der Fälle als nützlich erweisen können. Interne Handlungsanweisungen vermögen eine gewisse Ordnung in das drohende Chaos zu bringen und verhindern die ungewollte Preisgabe von Informationen durch (allenfalls in der Situation überforderte) Mitarbeiter, welche den Behörden ohne Rechtsbeistand gegenübertreten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf einzugehen, inwieweit das betroffene Unternehmen die Behörden unterstützen muss oder ob die Kooperation auch verweigert werden kann. Da die Verteidigungsarbeit erst nach Durchführung der Hausdurchsuchung beginnt, sollte unmittelbar im Anschluss ein Debriefing stattfinden, um ein möglichst vollstän diges Bild über die Informationslage der Behörden zu gewinnen. Eine straflose Selbstanzeige wird für die betroffene Person in aller Regel nicht mehr möglich sein, aber dennoch sollen Voraussetzungen und Wirkungen kurz erörtert werden, da ein solches Verhalten doch strafmindernd gewürdigt werden muss. Ergänzend enthält der zweite Teil eine Checkliste mit praktischen Hinweisen für Unternehmen, welche von einer Hausdurchsuchung betroffen sein können, sowie einen Katalog von Handlungsanweisungen, welche im Falle einer Hausdurchsuchung umgesetzt werden sollten.

Publiziert in der Zoll Revue 3/2018 und 4/2018.

Unten stehen die kompletten Teile 1 und 2 zum Download für Sie bereit. 

Veröffentlichung
Zoll Revue 3-2018 Teil 1 (Mark Cagienard)
Download
PDF 2 MB
Veröffentlichung
Zoll Revue 4-2018 Teil 2 (Mark Cagienard)
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PDF 283,4 kB

Autoren

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Mark Cagienard, LL.M. VAT
Partner
Zürich