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Korrektes Verhalten bei Hausdurchsuchungen

Rechte & Pflichten der Unternehmen und der Wettbewerbsbehörden

16/10/2005

Leitfaden für Hausdurchsuchungen

Rechte und Pflichten der Unternehmen und der Wettbewerbsbehörden bei Hausdurchsuchungen im Kartellverfahren

Die Schweizerische Wettbewerbskommission hat die Möglichkeit, bei Unternehmen Hausdurchsuchungen anzuordnen. Das vom Sekretariat der Wettbewerbskommission publizierte Merkblatt zur Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen hat keine Klarheit gebracht. Unternehmen haben jedoch ein Bedürfnis, sich auf Hausdurchsuchungen vorzubereiten. Dieser Beitrag enthält konkrete Handlungsanweisungen und erläutert die entsprechenden rechtlichen Grundlagen.

Obwohl das revidierte Kartellgesetz mit Art. 42 Abs. 2 KG eine klare gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen enthält, hat die Schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) bis heute noch keine so genannte “Dawn Raid”1 angeordnet. Die konkrete Vorgehensweise der Wettbewerbsbehörden ist daher noch nicht bekannt. Entsprechend fehlen auch richterliche Entscheide, welche sich mit der Zulässigkeit von bestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von Hausdurchsuchungen auseinandersetzen. Dieser Umstand schafft ein erhebliches Mass an Rechtsun­sicherheit. Bei den Unternehmen, welche von einer Hausdurchsuchung betroffen sein könnten, besteht jedoch ein dringendes Bedürfnis nach konkreten Richtlinien für das Verhalten bei Hausdurchsuchungen.

Das Merkblatt des Sekretariats der Weko zur Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen hat keine Klarheit gebracht.2 Es behandelt nur Einzelfragen und führt teilweise noch zu weiteren Unsicherheiten. Insbesondere die im Merkblatt zu Hausdurchsuchungen vom Sekretariat der Weko eingenommene Position, wonach lediglich die beim Unternehmen aufgefundene Verteidigerkorrespondenz von der Beschlagnahme ausgenommen sei, ist kritisiert worden.

Das Sekretariat der Weko hat eine Zelle “Hausdurchsuchungen” geschaffen. Diese wurde von schweizerischen und ausländischen Behörden geschult, welche auf Ermittlungen spezialisiert sind.4 Zudem wurden gemäss Auskunft der Weko IT-Spezialisten5 angestellt. Die Weko ist also für den Ernstfall gerüstet. Auch Unternehmen sollten sich vorbereiten, um im Sinne der Waffengleichheit dem Auftreten der Beamten begegnen zu können. Dabei ist es wichtig, dass der einzelne Mitarbeiter sich nicht auf komplizierte rechtliche Ausführungen des internen oder externen Juristen abstützen muss, sondern über klare und einfach verständliche Verhaltensanweisungen verfügt. Klar und einfach verständlich müssen diese Vorgaben insbesondere auch sein, weil jeder Mitarbeiter, der mit einer Durchsuchung konfrontiert ist, sich in einer Stresssituation befinden wird. Dabei besteht die Gefahr, dass Fehler begangen werden, welche das Unternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens in Schwierigkeiten bringen.


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Stefan Brunnschweiler, LL.M.
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Marquard Christen, LL.M., MAS
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