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Nachrichtenloses Bankvermögen in der Schweiz

13/09/2016

Was passiert mit Vermögen bei Schweizer Banken, wenn der Kontakt zum Kunden abbricht?

In der Schweiz ist seit 1. Januar 2015 genau geregelt, wie die Banken in solchen Fällen vorzugehen haben, was mit dem nachrichtenlosen Vermögen passiert und welche präventiven Maßnahmen die Banken zu treffen haben. Einzelheiten finden sich im Bankengesetz, in der Bankenverordnung und in den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken.

Die dort niedergelegten Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Banken sollen ihre Kunden über die Folgen der Nachrichtenlosigkeit informieren und auch bei der Gestaltung ihrer Produkte darauf achten, dass das Risiko der Nachrichtenlosigkeit möglichst klein bleibt.
  • Haben die Banken dennoch über längere Zeit keinen Kontakt zum Kunden mehr, müssen sie Suchmaßnahmen ergreifen und die Vermögenswerte während zehn Jahren nach dem letzten Kontakt als kontaktlos kennzeichnen. Weiter haben sie die Vermögenswerte gegen unberechtigte Zugriffe zu schützen und im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten zu verwalten. Zudem melden sie die Daten kontaktloser Kunden für alle Vermögenswerte über CHF 500 und für alle Schrankfächer einer zentralen Datenbank, auf die einzig der Schweizerische Bankenombudsman zugreifen kann.
  • Kann der Kontakt auch während der genannten zehn Jahre nicht mehr hergestellt werden, gelten die Vermögenswerte für weitere 50 Jahre als nachrichtenlos.
  • Anschließend, also 60 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt, rufen die Banken die Berechtigten im Internet (www.dormantaccounts.ch) auf, ihre Ansprüche innert einem Jahr anzumelden. Kein öffentlicher Aufruf erfolgt für Vermögenswerte von höchstens CHF 500. Bei Vermögenswerten, deren letzter Kundenkontakt vor 1955 stattgefunden hat, beträgt die Meldefrist fünf Jahre.
  • Läuft die Meldefrist unbenutzt ab, liefern die Banken die Vermögenswerte bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung ab. Mit dieser Ablieferung erlöschen alle Ansprüche an den Vermögenswerten.             

Was kann man tun, wenn man vermutet, an einem der Vermögenswerte berechtigt zu sein?

Die Anzahl der publizierten nachrichtenlosen Vermögen beläuft sich derzeit auf rund 3.600. Bei den weitaus meisten Fällen handelt es sich um Vermögen mit einer fünfjährigen, im Dezember 2020 ablaufenden Meldefrist. Vereinzelt wurden indessen auch Vermögen gemeldet, die erst 1955 oder später kontakt- und nachrichtenlos wurden und die dementsprechend der einjährigen, bereits dieses oder nächstes Jahr ablaufenden Meldefrist unterstehen.

Falls Sie vermuten, an diesen bereits publizierten oder an noch nicht publizierten nachrichtenlosen Vermögen berechtigt zu sein, sei dies als Kontoinhaber, Erbe, gesetzlicher Vertreter oder Zeichnungsberechtigter einer juristischen Person, kontaktieren Sie zunächst am besten die betroffene Bank. Sollte Ihnen der Name der Bank unbekannt sein, können Sie sich an den Schweizerischen Bankenombudsman (www.bankingombudsman.ch) wenden oder – bei publizierten Vermögen – Ihren Antrag direkt auf www.dormantaccounts.ch einreichen. Um sicherzustellen, dass nur tatsächlich Berechtigte die fraglichen Vermögenswerte erhalten, werden Sie Ihren Anspruch in beiden Fällen ausreichend zu dokumentieren haben.

Was ist zu tun, um einen Kontaktabbruch zu vermeiden?

Um einen Kontaktabbruch zu vermeiden, ist zunächst einmal wichtig, dass Sie Ihre Bank umgehend informieren, wenn Sie Ihre Adresse oder Ihren Namen ändern. Teilen Sie Ihrer Bank zudem mit, wenn Sie für längere Zeit verreisen und wie man Sie in dringenden Fällen dennoch erreicht.

In der Regel empfiehlt es sich zudem, dass Sie einen Bevollmächtigten bezeichnen, an den Ihre Bank im Falle eines Kontaktabbruchs herantreten kann. Schließlich können Sie auch eine Vertrauensperson über Ihre Bankverbindung orientieren. Allerdings benötigt auch diese Vertrauensperson eine Vollmacht von Ihnen; andernfalls darf ihr Ihre Bank keine Auskunft erteilen.

Personen

Foto vonKaspar Landolt
Dr. Kaspar Landolt, LL.M.
Partner
Zürich