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Umgang mit identifizierten Risiken - Garantien und faktische Massnahmen: Mergers & Acquisitions XV

15/02/2013

Man kann wohl mit Recht behaupten, dass die Durchführung einer Due Diligence beim Unternehmenskauf heutzutage wenigstens in den Bereichen Recht, Steuern und Finanzen zur Verkehrssitte gehört, je nach konkreten Umständen auch noch in weiteren Bereichen (insb. Umwelt); m.E. kann man diesbezüglich von einer Obliegenheit des Käufers ausgehen, mit der Folge, dass der Verkäufer, wenn der Käufer auf eine Due Diligence verzichtet, gemäss Art. 200 Abs. 2 OR nicht für diejenigen Sachmängel haftet, welche in der Due Diligence ersichtlich geworden wären - wenigstens soweit der Verkäufer in den entsprechenden Bereichen keine Zusicherungen macht. 

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Veröffentlichung
Umgang mit identifizierten Risiken - Garantien und faktische Massnahmen: Mergers & Acquisitions XV, Europa Institut Zürich, 02/2013
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