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Update Commercial 11/17

November 2017

Aktuelle Rechtsprechung

Pauschalierte Vertragsstrafen zwischen Unternehmern
(BGH, Urt. v. 31. August 2017 – VII ZR 308 / 16)

  • Eine Vertragsstrafenvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: „Schlemmerblock‟), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von EUR 2.500 vorsieht, ist unwirksam.
  • Eine pauschale Vertragsstrafe in dieser Höhe für jeden möglichen Fall eines Vertragsverstoßes ist unverhältnismäßig hoch, da die typischen Verstöße gegen die Vereinbarungen über die Teilnahme an dem Gutscheinblocksystem einen weit geringeren Wert haben. Die Vertragstrafenvereinbarung in dieser Höhebenachteiligt den Vertragspartner deshalb entgegen Treu und Glauben unangemessen.

Praxistipp: Die Linie des BGH zu Vertragsstrafenvereinbarungen in AGB ist streng. Mit der oben genannten Entscheidung bestätigt das Gericht das auch für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Danach besteht bei pauschalen Vertragsstrafen immer die Gefahr der Unwirksamkeit. Dieses Urteil stellt die Praxis deshalb vor erhebliche Probleme. Eine nach der Art des Verstoßes und des Schadensausmaßes differenzierende Vertragsstrafenregelung wird in vielen Fällen nur mit einer ausufernden Formulierung möglich sein, wenn überhaupt alle Fälle möglicher Verstöße abschließend aufgezählt werden können. Insbesondere bei Geheimhaltungsvereinbarungen oder Wettbewerbsverboten wird eine solche differenzierte Aufzählung nicht in vertretbarem Umfang möglich sein. Einen Ausweg könnte der bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen im Wettbewerbsrecht bewährte sog. neue Hamburger Brauch bieten, im Rahmen dessen die Vertragsstrafen im jeweiligen Einzelfall durch den Gläubiger nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgesetzt wird. Zwar besteht hierbei das Risiko einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle, bei der die im Einzelfall festgesetzte Vertragsstrafe überprüft und ggf. für unwirksam erklärt wird, es senkt aber die Gefahr, dass die Klausel als Ganzes unwirksam ist.

Sofortüberweisung als einziges kostenloses Zahlungsmittel untauglich
(BGH, Urt. v. 31. August 2017 – VII ZR 308 / 16)

  • Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar.

Praxistipp: Im Rahmen der Sofortüberweisung gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich des personalisierten Sicherheitsmerkmals (PIN) und des Authentifizierungsinstruments (TAN) in die Eingabemaske eines nicht mit dem Kreditinstitut verbundenen Zahlungsauslösedienstes ein. Dieses fragt bei der kontoführenden Bank insbesondere die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab. Aufgrund gemeinsamer Absprachen der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände ist nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken in Deutschland die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten untersagt; verstößt der Bankkunde für ihn erkennbar gegen dieses Verbot, soll er für daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang haften. Zwar bestehen gegen diese Absprachen kartellrechtliche Bedenken, der Kunde hat im Regelfall aber weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.
Neben der Sofortüberweisung ist im Online-Handel also auch mindestens eine weitere kostenlose Zahlungsmethode anzubieten.

Keine isolierte Pfändung des Buchauszugsanspruchs 
(BGH, Urt. v. 19. September 2017 – VII ZB 64 / 14)

  • Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB kann im Wege der Selbstvornahme vollstreckt werden, indem z. B. ein Steuerberater engagiert wird, der aus den Unterlagen des Handelsvertreters den Buchauszug erstellt. Für die Kosten, die dadurch entstehen, kann ein Anspruch auf Vorauszahlung geltend gemacht werden. 
  • Der Buchauszugsanspruch und der Vorauszahlungsanspruch stellen Nebenrechte zum Provisionsanspruch des Schuldners dar, die nicht selbstständig pfändbar sind. Die Beschlagnahme dieser Nebenrechte erfolgt vielmehr mit der Pfändung des Provisionsanspruchs.
  • Sofern Provisionsansprüche des Handelsvertreters gepfändet wurden, kann das für die Pfändung zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Mitpfändung des Vorauszahlungsanspruchs klarstellend aussprechen.

Praxistipp: Der Drittschuldner war in dem entschiedenen Fall – offenbar im Wege der Stufenklage – zur Erteilung eines Buchauszugs zugunsten des Schuldners verurteilt worden. Der Gläubiger hatte den Buchauszugsanspruch gepfändet und mit diesem zusammen den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung eines Vorschusses von EUR 12.960,00 für einen Sachverständigen, der den Buchauszug im Wege der Selbstvornahme für den Schuldner erstellen sollte. Vermutlich hatte es der Gläubiger gar nicht auf den Buchauszug selbst, sondern auf den Anspruch auf Zahlung des Vorschusses abgesehen. Der BGH hat festgestellt, dass der Buchauszugsanspruch ein unselbstständiges Nebenrecht zum Anspruch auf Zahlung der Provisionen sei. Dieses gehe bei Pfändung des Provisionsanspruchs automatisch auf den Gläubiger über, sei aber nicht separat pfändbar. Denn wenn der Gläubiger den Provisionsanspruch nicht pfändet, macht der Hilfsanspruch auf Erteilung eines Buchauszugs keinen Sinn. Dementsprechend war auch der Anspruch auf Zahlung des Vorschusses nicht separat pfändbar. Der Gläubiger hätte daher, um an diesen Vorschuss zu gelangen, auch den Provisionsanspruch pfänden müssen. Das Vollstreckungsgericht hätte dann klarstellend feststellen können, dass von dieser Pfändung auch die Hilfsansprüche mitumfasst werden.

Haftung des Frachtführers eines Binnenschiffs nach CMNI
(BGH, Urt. v. 1. Juni 2017, I ZR 29 / 16)

  • Die CMNI (Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt) regelt das Frachtecht für internationale Binnenschiffstransporte in Europa zwischen verschiedenen Staaten. Es kann auch zur Anwendung kommen, wenn ein Multimodaltransport eine Strecke per Binnenschiff einschließt, und es auf dieser Strecke zu einem Schaden kommt.
  • Die CMNI sieht Haftungshöchstbeträge für Güterschäden vor, die in vielen Punkten dem Seehandelsrecht (Haag-Visby-Regeln) gleichen. Es gilt eine Packstückhaftung und eine gewichtsbezogene Haftung, Anwendung findet der höhere Betrag.
  • Im Streitfall wollte die Ladungsseite nach einem Güterschaden die (höhere) gewichtsbezogene Haftungssumme einklagen, obwohl das Gewicht nicht im Frachtbrief angegeben war.
  • Der BGH entschied, dass der Absender bei Beschädigung oder Verlust der Güter keine nach dem Gewicht berechnete Haftungssumme Betrag vom Frachtführer verlangen kann, wenn das Gewicht nicht in einem Frachtbrief dieses Frachtführers angegeben wurde.

Praxistipp: Zwischen Packstückhaftung und gewichtsbezogener Haftung kann es große Unterschiede geben. Der vom BGH entschiedenen Fall gibt ein gutes Beispiel: Der Frachtvertrag war ein Schleppvertrag; es gab also nur ein Frachtstück, das geschleppte Schiff. Die Packstückhaftung war demnach auf 666,67 Sonderziehungsrechte (SZR) beschränkt (Art. 20 Abs. 1 CMNI). Entscheidend war, ob der Anspruchsteller sich auf eine gewichtsbezogene Haftung berufen konnte, zu deren Ermittlung das doppelte Gewicht des geschleppten Schiffs (in kg) hätte angesetzt werden müssen (Ergebnis in SZR). Hätte es einen Frachtbrief mit Gewichtsangabe gegeben, dann hätte dieser höhere Wert gegolten (Art. 20 Abs. 1 CMNI).

Das war hier nicht der Fall. Der BGH entschied, dass man mangels Gewichtsangabe im Frachtbrief die Packstückhaftung anwenden musste. Er erteilte auch dem Einwand des Anspruchstellers eine Absage, der meinte, es wäre Aufgabe des Frachtführers, explizit nach einer schriftlichen Gewichtsangabe zu fragen, bevor er den Frachtbrief ausstellt.

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.02.2014 – 18- U 27/12) zur Packstückhaftung. Damals ging es um einen Containertransport und um die Frage, ob die CMNI-Pauschale von 25.000 SZR / Container anzusetzen war, oder ein Betrag von 666,67 SZR multipliziert mit der Anzahl der Packstücke im Container. Der Frachtführer hatte damals keinen Frachtbrief ausgestellt, so dass die Packstücke im Container sich nicht aus einer Frachturkunde ergaben. Auch das OLG Düsseldorf entschied damals, mangels Angabe im Frachtbrief fände diese Anzahl keine Berücksichtigung.

Da Absender über die Instruktionen an den Frachtführer den Inhalt eines Frachtbriefs weitgehend steuern können, haben sie mittelbar Einfluss auf die geltenden Haftungshöchstbeträge. Dies sollte bei Übermittlung von Instruktionen berücksichtigt werden. Bei Containertransporten mit vielen Packstücken im Container oder Ladung mit hohem Gewicht dürfte es meist sinnvoll sein, einen Frachtbrief einzufordern, der diese Details nennt.

Dasselbe gilt für Spediteure im Verhältnis zu dem ausführenden Frachtführer. Wenn keine deckungsgleichen Papiere ausgestellt werden, kann es zu Regresslücken kommen.

Überraschende Klausel in Transport-AGB
(OLG München, Urt. v. 26. Oktober 2017 – 23 U 1699 / 17)

  • Wird in den der Transportauftragserteilung vorangegangenen Telefongesprächen zwischen den Vertragsparteien nicht darauf hingewiesen, dass der Frachtführer nur bewachte Parkplätze anfahren darf, handelt es sich bei der Aufnahme einer solchen Verpflichtung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.

Praxistipp: Werden im Zusammenhang mit einem Transportvertrag AGB verwendet, die eine Verpflichtung des Fahrers vorsehen, nur überwachte Parkplätze anzufahren, sollte nach der Entscheidung des OLG München in den Vertragsverhandlungen gesondert darauf hingewiesen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Klausel im Streitfall als überraschend gewertet wird und dann nach § 305 c Abs. 1 BGB kein Vertragsbestandteil ist.

Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts bei Warenanfertigung nach Kundenspezifikation
(OLG Stuttgart, Urt. v. 19. September 2017 – 6 U 76 / 16)

  • Bei Verbraucherverträgen ist das Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn Inhalt des Vertrages die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und nach Kundenspezifikation angefertigt werden, ist.
  • Der Ausschluss gilt auch dann, wenn der Unternehmer noch nicht mit der Anfertigung der Ware begonnen hat.

Praxistipp: Für das Widerrufsrecht in Verbraucherverträgen bestehen die in § 312 g Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmen. Ab welchem Zeitpunkt diese Ausnahmen gelten, ist nach Ansicht des OLG Stuttgart unterschiedlich geregelt. Das Gesetz differenziert danach, ob das Widerrufsrecht von Anfang an ausgeschlossen ist oder ob es aufgrund von Umständen, die erst nach Vertragsschluss eintreten, erlischt. Der Ausnahmefall, bei dem Waren bestellt werden, die erst nach Vertragsschluss nach Kundenspezifikation angefertigt werden, gelte bereits ab dem Vertragsschluss. Das Gericht begründet dies mit dem Gesetzeswortlaut. Diese Ansicht ist jedoch nicht unbestritten, so hat das OLG auch die Revision zugelassen. Ob sich Unternehmer künftig tatsächlich bereits vor Anfertigung der Waren nach Kundenspezifikation auf den Ausschluss des Widerrufsrechts berufen können, bleibt deshalb abzuwarten.


Gesetzgebung und Trends

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels veröffentlicht (Richtlinienentwurf COM[2017]637 final)

  • Der Ende Oktober veröffentlichte Richtlinienentwurf erweitert den Anwendungsbereich des Vorschlags COM(2015) 635 für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und andere Formen des Fernabsatzes von Waren (wir hatten bereits berichtet). Von dem aktuellen Vorschlag ist nun auch der klassische Einzelhandel erfasst, womit eine Aufhebung der aktuell geltenden Verbrauchsgüterrichtlinie (Richtlinie 1999 / 44 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates) einhergehen würde.
  • Die bereits im vorherigen Entwurf enthaltenen Regelungen zur Gewährleistung sollen nach dem jetzigen Entwurf auch für den Einzelhandel gelten. Relevante Änderungen im deutschen Recht ergäben sich dabei zum einen bei der Beweislastumkehr, deren Geltungsdauer von einem halben auf zwei Jahre ausgeweitet würde, und zum anderen bei der e zwingendeMindestverjährung von zwei Jahren, die dann auch für gebrauchte Waren gelten soll.
  • Der Richtlinienentwurf gibt eine Vollharmonisierung für die geregelten Bereiche vor, d. h., es besteht für die Mitgliedsstaaten kein Spielraum bei der Umsetzung. Weder schwächere noch strengere Regelungen sind erlaubt.

Praxistipp: Der geänderte Vorschlag wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren von EU-Parlament und Rat diskutiert. Änderungen sind noch möglich. Mit den in dem aktuellen Entwurf angestrebten Regelungen wäre ein Schritt in Richtung eines einheitlichen EU-weiten Kaufrechts für Verbraucherkäufe getan. Ob und wann dies geschehen wird, ist noch nicht absehbar. Nach der Verabschiedung auf EU-Ebene folgt in jedem Fall noch die zweijährige Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten.

Größerer Anwendungsbereich für das Elektro- und Elektronikgerätegesetz 
(Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) 

  • Ab dem 15. August 2018 werden alle elektr(on)ischen Geräte von den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) erfasst, es sei denn sie sind davon explizit ausgeschlossen.
  • Von den Vorschriften werden z. B. künftig auch Bekleidung und Möbel mit elektrischen Funktionen, wie z. B. elektrisch höhenverstellbare Schreibtische, betroffen sein.
  • Die Ausnahmeregelungen bleiben unverändert. Von den Vorschriften des ElektroG nicht erfasst sind danach beispielsweise Glühlampen, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder bewegliche Maschinen.
  • Die Gerätekategorien werden von zehn auf die folgenden sechs Kategorien umgestellt: 1. Wärmeüberträger, 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten, 3. Lampen, 4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte), 5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und 6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Praxistipp: Wer elektr(on)ische Geräte herstellt oder vertreibt und bislang nicht vom ElektroG betroffen war, sollte nun prüfen, ob und inwieweit sich dies geändert hat. Das ElektroG schreibt eine Vielzahl von Pflichten vor, u. a. Registrierungs-, Melde-, Rücknahme- und Entsorgungspflichten. Ab dem 1. Mai 2018 können Registrierungen in den neuen Gerätearten beantragt werden. 
Bestehende Registrierungen werden automatisch in die neuen Gerätearten überführt. Die geänderten Registrierungen sollten überprüft und es sollte ggf. Änderungsbedarf angezeigt werden.

EU-Trader-Portal nimmt Betrieb auf
(Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 2. Oktober 2017)

  • Seit dem 2. Oktober 2017 steht das EU-Trader-Portal (EU-TP) zur Verfügung, über das 22 verschiedene Zollanträge und Entscheidungen der Zollbehörden elektronisch abgewickelt werden können. Hierzu gehören u. a. folgende Bewilligungen: vereinfachte Zollwertermittlung (CVA), Zahlungsaufschub (DPO), der Status als zugelassener Aussteller (ACP), die regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung (SDE), zentrale Zollabwicklungen (CCL), die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (EIR) und die Eigenkontrolle (SAS).
  • Die meisten EU-Mitgliedstaaten setzen vollumfänglich auf das zentrale EU-Trader-Portal. In Deutschland sowie Österreich, Kroatien, Tschechien, Finnland, Griechenland, Polen und Slowakei sind Anträge über das EU-Trader-Portal lediglich bei mitgliedstaatsübergreifenden Bewilligungen zu stellen. In Spanien können solche Bewilligungen sowohl über das EU- als auch über das nationale Portal abgewickelt werden.
  • Für ausschließlich in Deutschland abgewickelte Bewilligungen sind weiterhin die von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellten Formulare zu verwenden. Für die Erteilung einer Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) oder die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (BTI) gilt ebenfalls das bisherige, zum Teil internetgestützte, schriftliche Antragsverfahren.

Praxistipp: Um sich mit der Benutzung des EU-Trader-Portals vertraut zu machen, eignet sich zum Einstieg das von der EU-Kommission bereitgestellte eLearning-Modul zum Customs Decisions System (CDS). Das EU-Trader-Portal ist integraler Bestandteil des Customs Decisions System. Das Modul steht bislang auf Englisch zur Verfügung.

Resolution des Europäischen Parlaments zum Franchising im Einzelhandel 
(Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 zur Franchising-praxis im Einzelhandel)

  • In der Resolution fordert das Europäische Parlament (EP) die Kommission auf, Leitlinien für Franchiseverträge einzuführen, die den  normativen Rahmen von Franchiseverträgen  gestalten sollen, um so die Einhaltung des Arbeitsrechts sowie angemessene und hochwertige Dienstleistungen sicherzustellen.
  • Zur Begründung der Resolution beruft sich das EP darauf, dass es an einheitlichen Regelungen im Bereich der EU fehle, da nur einzelne Mitgliedsstaaten überhaupt gesetzliche Regelungen für diesen Wirtschaftsbereich besäßen, und sich diese zumeist auf den vorvertraglichen Rechtsbereich beschränkten.
  • Der vom Europäischen Franchise-Verband (European Franchise Federation – EFF) ausgearbeitete Europäische Verhaltenskodex für das Franchising stellt zwar potenziell ein effizientes Instrument dar, um bewährte Praktiken im Franchisesektor im Wege der Selbstregulierung zu fördern, allerdings stößt er auf grundsätzliche Kritik seitens der Franchisenehmer, die ihre Interessen hierin nicht ausreichend gewahrt sehen. Auch bedauert das EP, dass sich der Kodex nur auf eine kleine Minderheit von Franchiseunternehmen innerhalb der EU bezieht, da die Mehrheit der Franchiseunternehmen weder dem EFF noch den nationalen Verbänden angehört, die sich diesem angeschlossen haben, und es in manchen Mitgliedstaaten keine nationalen Verbände für Franchising gibt.
  • Auch aus kartellrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht besteht aus Sicht des EP Handlungsbedarf.

Praxistipp: Es bleibt abzuwarten, wie die Europäische Kommission auf diese Resolution reagiert. Ob sie ebenfalls die Meinung vertritt, dass ein gemeinsamer gesetzlicher Rahmen notwendig ist. Regelmäßig werden die betroffenen Wirtschaftsakteure in den Gesetzgebungsprozessen gehört. Hierbei besteht dann die Möglichkeit, das Vorhaben zu beeinflussen.

Autoren

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Dr. Robert Budde
Partner
Köln
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Christoph Zarth
Partner
Hamburg
Jan Helge Mey, LL.M. (McGill)