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VwGH ebnet Weg für innovative Therapien

09/12/2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vor kurzem erstmals mit der Frage beschäftigt, unter welchen Bedingungen Patienten mit neuartigen, noch nicht in klinischen Studien evaluierten Therapien behandelt werden dürfen. 

Wohl des Kranken steht im Vordergrund

Im Anlassfallwurden Patienten, die aus Sicht der klassischen Schulmedizin als austherapiert galten und für die kein weiterer Heilerfolg zu erwarten war, mittels sogenannter autologer Stammzellentherapie behandelt. Es handelte sich hierbei um eine Therapie, deren Nutzen-Risiko Verhältnis nicht zuvor in klinischen Studien untersucht worden war. 

Der VwGH prüfte, ob die Entscheidung für die Nicht-Standard-Therapie einen Verstoß gegen § 49 Ärztegesetz darstellte. Nach dieser Bestimmung hat der Arzt das Wohl der Kranken „nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards“ zu wahren. Eine Behandlung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nicht lege artis und der behandelnde Arzt kann hierfür zur Verantwortung gezogen werden. Im Anlassfall entschied der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass die durchgeführte Behandlung ein zulässiger Heilversuch und somit rechtmäßig war.

Zulässigkeit von Heilversuchen

Unter einem Heilversuch wird eine Abweichung vom ärztlichen Standard in Situationen verstanden, in denen Standardtherapien keine Abhilfe versprechen oder es keine Standardtherapie für die Erkrankung gibt. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Heilversuch durchgeführt werden, wenn er zum Wohl des Patienten nach einer Abwägung der zu erwartenden Vorteile sowie der zu vermutenden Nachteile gerechtfertigt ist. 

Das Ärztegesetz verbietet somit Heilversuche nicht, wenn Standardtherapien unwirksam sind. Nicht-Standard-Therapien sind zulässig, wenn eine realistische und objektive Chance auf Besserung besteht. In jedem Fall ist eine vorherige Aufklärung des Patienten über die Neuartigkeit der Therapie und damit möglicherweise verbundene noch unbekannte Risken erforderlich. Der VwGH bestätigte auch, dass die Anwendung des Heilversuchs auf eine größere Personengruppe diesen nicht unzulässig macht. 

Fazit und Ausblick

Die Entscheidung gibt den Ärzten mehr Freiheit bei der Wahl der besten Therapie für ihre Patienten und ebnet damit den Weg für neuartige, innovative Therapien. Dies ist gerade für die personalisierte Medizin von besonderer Bedeutung, bei der die beste Therapie für den Patienten auf Grundlage individueller Faktoren identifiziert wird, was häufig zu einer Empfehlung von Nicht-Standard-Therapien führt. 

1VwGH 24.04.2019, Ra 2015/11/0113.

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