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AWG: Wichtige Änderungen für Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen Abfällen

2012-01

Das Jahr 2012 bringt nicht nur neue Änderungen im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). In diesem Jahr laufen auch die letzten Übergangsfristen aus, die in der Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz 2010 festgesetzt wurden.

Besondere „Erlaubnispflicht“ für Abfallsammler

Bereits seit Jänner 2011 ist die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle grundsätzlich erlaubnispflichtig. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist der Landeshauptmann zuständig. Dem Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis sind insbesondere Unterlagen beizulegen, die nachweisen, welche fachlichen Kenntnisse der Antragsteller besitzt und ob eine entsprechende Zuverlässigkeit gegeben ist. Darüber hinaus müssen auch Angaben darüber gemacht werden, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung des nicht gefährlichen Abfalls in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt.

Diese Anforderung bereitet einem Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichem Abfall in der Praxis Schwierigkeiten, da zumeist der notwendige Platz fehlt, um ein solches (Zwischen-)Lager ordnungsgemäß errichten zu können. Tatsächlich muss der Antragsteller auch gar kein eigenes geeignetes (Zwischen-)Lager errichten. Dies ist vielen Antragstellern allerdings nicht bekannt. Es reicht nämlich schon, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er eine Zwischenlagerung jederzeit und im ausreichenden Maß vertraglich sichergestellt hat, beispielsweise bei einem Anbieter von geeigneten Zwischenlagerplätzen.

Pflicht zur Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten

Wird die Tätigkeit der Abfallsammler und -behandler in Form einer juristischen Person durchgeführt, dann muss diese seit 1. Februar 2012 eine verantwortliche Person beim Landeshauptmann namhaft machen. Dies gilt auch für Abfallsammler und -behandler, die im Jahr 2011 die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle rechtmäßig ausgeübt haben.

Diese Person muss die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für diese Funktion besitzen. In der Praxis wird zumeist der handelsrechtliche Geschäftsführer oder der verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes diese Funktion übernehmen. Wesentlich ist, dass diese Person für die Einhaltung der abfallwirtschaftsrechtlichen Regeln haftet und daher zur Verantwortung gezogen werden kann.

Pflicht zur elektronischen Erfassung der Abfälle und Übermittlung an das Lebensministerium

Des Weiteren ist der Abfallsammler und -behandler nunmehr nach der Abfallbilanzverordnung seit Jahresbeginn zur elektronischen Aufzeichnung verpflichtet, sofern dieser mehr als 29 Abfallarten und mehr als 15.000 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle übernommen hat. Dies bedeutet, dass eine Aufzeichnung in Papierform nicht mehr möglich ist, sondern die Daten ausschließlich elektronisch dem Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Lebensministeriums in Form von XML-Dateien übermittelt werden müssen. Im Übrigen hat die Abgabe der Abfallbilanz 2011 bis spätestens 31. März 2012 zu erfolgen.

Auswirkungen auf die Praxis

Relevant sind diese Änderungen insbesondere für Unternehmen, die zusätzlich zur Ausübung ihres eigentlichen Unternehmensgegenstandes als Nebenzweck nicht gefährlichen Abfall sammeln und behandeln. Diese brauchen nun dafür jedenfalls eine Erlaubnis. Das Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen ohne eine solche Erlaubnis kann zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu € 7.270,00 führen.

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Bernt Elsner
Partner
Wien