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Beiziehung von Sachverständigen zur Bucheinsicht

Geheimhaltungspflicht des Gesellschafters erfasst auch die beigezogenen Sachverständigen

16/08/2016

Ein GmbH-Gesellschafter muss aufgrund der Treuepflicht das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft von Gesellschaftsinterna beachten. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder zu wahren (vgl 6 Ob 7/96; 6 Ob 4/77; 6 Ob 198/12d).

Ein Gesellschafter darf auch mehrere Sachverständige zur Bucheinsicht beiziehen, solange die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft nicht schikanös oder rechtsmissbräuchlich ist.

Es können auch mehrere Sachverständige von einem Gesellschafter beigezogen werden (vgl Jabornegg/Artmann, UGB² § 118 Rz 22 unter Hinweis auf 6 Ob 580/81 [„nicht offenbar gesetzwidrig“]; Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 § 118 Rz 44), zumal der Gesellschafter die Sachverständigen bezahlen muss (OLG Wien NZ 1995, 183). Eine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen gibt es nicht. Der Gesellschafter kann sich daher auch mehrerer Sachverständiger bedienen, sofern dies nicht im Einzelfall in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen als schikanös oder rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.

Autoren

Constantin Call