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Besonders bittere Pille: Überweiser bekommt Geld nicht zurück, wenn er IBAN falsch eingibt und den tatsächlichen Empfänger nicht kennt

14/12/2014

Schattenseiten des Bankgeheimnisses – Der Auftraggeber einer Telebanking-Überweisung gibt bei der Überweisung den Empfängernamen und die Kontonummer an, vertippt sich aber bei der Kontonummer. Das Geld landet bei einem anderen Empfänger, dessen Namen die Bank aber nicht preisgibt. Geht es nach dem Obersten Gerichtshof, hat der Auftraggeber Pech.

So etwas kann schon mal passieren: K hat ein Konto bei der A-Bank. Mit Auftrag vom 8. 7. 2010 wollte K von seinem Konto EUR 17.020,78 an die M-GmbH überweisen. Im Überweisungsauftrag gab K neben Empfängerkontonummer und Bankleitzahl (B-Bank) auch den Namen der Empfängerin (die M-GmbH) bekannt. Die angegebene Kontonummer existierte bei der B-Bank auch, allein, es handelte sich nicht um das Konto der M-GmbH, sondern um das Konto eines unbekannten Dritten, auf dessen Konto das Geld dann auch landete. Die Identität dieses Kontoinhabers gibt die B-Bank unter Berufung auf das Bankgeheimnis nun aber nicht preis. K könnte sich das Geld zwar vom Empfänger holen, er kennt dessen Namen aber nicht. Also wendet er sich an die B-Bank mit dem Argument, diese hätte Kontonummer und Empfängernamen auf Übereinstimmung prüfen müssen (sog. „Konkordanzprüfung“ oder „Kohärenzprüfung“). Dies war auch so – bis jetzt.

Das Schlüsselwort in diesem Fall lautet „Kundenidentifikator“. Dies ist jene Kombination von Informationen, die den Empfänger einer Überweisung eindeutig bestimmen sollen. Seit 1.2.2014 ist dies bei Inlandsüberweisungen überhaupt nur mehr der IBAN. Davor konnte die Bank dies mit dem Kunden (meistens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vereinbaren. Aber selbst die Vereinbarung eines Empfängernamens als Teil des Kundenidentifikators neben der Kontonummer hätte im konkreten Fall nichts geändert, da seit Einführung des Zahlungsdienstegesetzes im Jahr 2009, dessen Grundlage die europäische Zahlungsdienste-RL ist, die Empfängerbank nicht mehr verpflichtet ist, eine Kohärenzprüfung durchzuführen. Die Zahlerbank kann eine solche aber nicht durchführen, weil sie über keine Informationen des Empfängers verfügt und nicht weiß, ob der Empfängername zur Kontonummer passt. Eine sehr unbefriedigende Situation.

Das rückt das Bankgeheimnis in den Fokus der Betrachtung. Im konkreten Fall könnte man sich Hilfe vom Strafgericht erhoffen. Das Bankgeheimnis gilt nämlich nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft und Strafgerichten, wenn hierfür eine gerichtliche Bewilligung erteilt wurde. Eine solche kann erteilt werden, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, erforderlich erscheint. Nur: welches Delikt hat der unberechtigte Empfänger begangen?

Der Empfänger des ihm nicht zustehenden Geldbetrages könnte Fundunterschlagung begangen haben (§ 134 StGB). Nach der Lehre kann man Bankguthaben aber weder finden noch kann man daran Gewahrsame im Sinne des Gesetzes haben. Nichts desto weniger hat der Oberste Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall eine Fundunterschlagung angenommen. Aufgrund der Höhe des unterschlagenen Betrages fällt dieses Delikt in die Zuständigkeit des Landesgerichtes, weshalb die Staatsanwaltschaft den Kontoinhaber ermitteln könnte und so dem Geschädigten die Möglichkeit geben, seinen Anspruch durchzusetzen. Wenn der fragliche Betrag EUR 3.000 aber nicht übersteigt, fällt die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichtes, weshalb diese Möglichkeit – von der im Übrigen fraglich ist, ob sie der Staatsanwalt tatsächlich wahrnimmt – schon von vornherein nicht offen steht.

Bleibt letztendlich die Frage zu klären, ob sich die Empfängerbank tatsächlich auf das Bankgeheimnis berufen kann oder ob das Bankgeheimnis in solchen Fällen in Bezug auf zumindest die Bekanntgabe des Kontoinhabers nicht gilt. Diese Frage ist vom Obersten Gerichtshof bislang noch nicht geklärt worden.

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Martin Trapichler