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Das Aus für die Vorratsdatenspeicherung? – EuGH erklärt EU-Richtlinie für ungültig

2014-02

Im Gefolge der Terroranschläge von „09/11“ verpflichtete die EU mit der RL 2006/24/EG (Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommuni­kationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG) ihre Mitgliedstaaten, bestimmte Datenkategorien von allen Nutzern elektronischer Kommunikationsdienste (z. B. Telefon oder Internet) für eine Mindestdauer von sechs Monaten zu speichern.

Österreich setzte die Richtlinie mit einer Novelle zum Telekom­muni­kationsgesetz (TKG 2003) um. Diese verpflichtet die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten zur Speicherung der „Vorratsdaten“: Das sind etwa die IP-Adresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Absenders und Empfängers.

Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung

Der Verfassungsgerichtshof und der irische High Court haben wegen Bedenken gegen die Grundrechtskonformität der Speicherung von Vorratsdaten Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH gestellt. Dem österreichischen Verfahren lagen Anträge der Kärntner Landesregierung und von mehr als 11.000 Personen zu Grunde.

EuGH-Urteil

Mit seinem Urteil vom 8.4.2014, C-293/12 und C-594/12, erklärte der EuGH die RL 2006/24/EG zur Gänze für ungültig. Er stellte fest, dass durch die gegenständliche Richtlinie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art 8) verletzt werden.

Der Gerichtshof prüfte, ob die Einschränkung dieser Grundrechte durch die Richtlinie geeignet, erforderlich und notwendig sei. Er bejahte zunächst, dass die Vorratsdatenspeicherung grund­sätzlich zur Aufklärung und Bekämpfung schwerer Straftaten geeignet sei. Er verneinte jedoch die Erforderlichkeit des Eingriffs. Die in der Richtlinie vorgesehene flächendeckende Vorratsdatenspeicherung sei durch die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Bekämpfung und Aufklärung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, nicht gerechtfertigt. Sie stelle einen zu starken Eingriff in die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten dar. Diesbezüglich müssten sich Einschränkungen auf das absolut Notwendigste beschrän­ken. Die Vorratsdatenspeicherung betreffe de facto die gesamte europäische Bevölkerung, insbesondere auch Kommunika­tionsvorgänge von Personen, die nach nationalen Vorschriften der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, ohne in irgend­einer Weise zu differenzieren oder Einschränkungen und Ausnahmen anhand des Ziels zur Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Ferner sei der Zugang der nationalen Behörden zur Nutzung der Vorratsdaten nicht durch ein objektives Kriterium beschränkt und die Richtlinie sehe keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung vor.

Die Befürchtung des EuGH zur ausufernden Nutzung der Vorratsdaten dürfte auf Österreich zutreffen. Im Juli 2013 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz die zur Vorrats­datenspeicherung aufgezeichneten Geschäftsfälle. Dabei zeigte sich, dass von den insgesamt 312 abgefragten Fällen 106 Abfragen Fälle von Diebstahl, 36 Abfragen Fälle der beharrlichen Verfolgung (Stalking), 31 Abfragen Fälle des Raubes und 29 Abfragen Fälle des Betrugs betrafen, wobei die abgefragten Daten in einigen Fällen nicht zur Aufklärung beitragen konnten oder keine Daten zu den Vorfällen vorhanden waren.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil bewirkt noch keine unmittelbare Änderung der österreichischen Rechtslage. Der Verfassungsgerichtshof wird aber nun über die Grundrechtskonformität der Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung im TKG 2003 befinden. Es ist mit einer Aufhebung dieser Bestimmungen zu rechnen.

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Robert Keisler
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