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Der nächste Grenzbalken fällt: OGH anerkennt grenzüberschreitende Umwandlung

2014-03

Der OGH hielt in einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 224/13d) erstmals eine grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes für grundsätzlich zulässig.

Eine italienische Personengesellschaft wollte ihren Satzungssitz nach Österreich verlegen und sich dadurch gleichzeitig in eine österreichische Personengesellschaft umwandeln. Die Verlegung scheiterte im Anlassfall zwar an mehreren Voraussetzungen, der OGH bejahte jedoch ausdrücklich die grundsätzliche Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes einer Personengesellschaft.

Die Verlegung des Satzungssitzes ist von der Verlegung des Verwaltungssitzes zu unterscheiden. Bei der Verlegung des reinen Verwaltungssitzes bleibt die Gesellschaft in der Rechtsform des Wegzugsstaats bestehen: Das bekannteste Beispiel ist die englische Limited mit Satzungssitz in London, welche auch dann eine Limited bleibt, wenn sie ihren Verwaltungssitz nach Wien verlegt.

Wird hingegen der Satzungssitz verlegt, ändert sich auch die Rechtsform: Aus der englischen Limited mit Satzungssitz in Cardiff wird z. B. eine österreichische GmbH mit Sitz in Graz. Es wird nicht nur der Satzungssitz geändert, sondern auch die Rechtsform. Daher ist die Bezeichnung „grenzüberschreitende Umwandlung“ klarer als „grenzüberschreitende Sitzverlegung“.

EuGH ebnet den Weg …

Die Entscheidung ist grundsätzlich wenig überraschend, weil der EuGH in den Rechtssachen C 210/06 Cartesio und C 378/10 Vale bereits ausgesprochen hat, dass der Zuzugsstaat eine grenzüberschreitende Umwandlung zulassen muss, wenn er auch eine innerstaatliche Umwandlung zulässt. Der Wegzugsstaat kann hingegen der wegziehenden Gesellschaft verwehren, ihren Satzungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des Wegzugsstaats zu behalten.

… OGH greift auf

Da der EuGH somit das „Ob“ einer grenzüberschreitenden Umwandlung geklärt hat, konkretisiert der OGH das „Wie“. Eine grenzüberschreitende Umwandlung nach Österreich ist immer dann zuzulassen, wenn die Gesellschaft zugleich

  • den Verwaltungssitz nach Österreich verlegt,
  • sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen, und
  • die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft erfüllt, insbesondere in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung und Organbesetzung.

Doch auch nach diesen Klarstellungen bleibt die praktische Durchführung einer grenzüberschreitenden Umwandlung herausfordernd. Insbesondere stellt sich die Frage, ob auf eine grenzüberschreitende Umwandlung die innerstaatlichen Regelungen einer Umwandlung zur Anwendung kommen sollen oder ob nicht die Regelungen über die Sitzverlegung einer SE oder einer grenzüberschreitenden Verschmelzung die sachgerechtere Analogiebasis bilden.

Bei einer Umwandlung nach Österreich erscheinen die Regelungen für eine innerstaatliche Umwandlung grundsätzlich sachgerecht, wobei abweichend von der innerstaatlichen Umwandlung generell gute Gründe für das allgemeine Erfordernis einer Gründungsprüfung sprechen. Für den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Wegzugsstaats eingehalten wurden, bietet sich hingegen eine analoge Anwendung der Regelungen für die Sitzverlegung einer SE an. Das Registergericht bzw. ein Notar hat somit eine Rechtmäßigkeitsbescheinigung über die Einhaltung der Gesetze des Wegzugsstaats auszustellen, welche dem österreichischen Firmenbuch vorzulegen ist.

Bei einer Umwandlung aus Österreich heraus sind hingegen grundsätzlich die Regelungen über die SE-Sitzverlegung sachgerechter. Dies bedeutet unter anderem ein Austrittsrecht für Minderheitsgesellschafter sowie einen Vorab-Sicherstellungsanspruch für Gläubiger der wegziehenden Gesellschaft. Zur Zulässigkeit einer solchen Export-Umwandlung fehlt freilich noch Rechtsprechung.

Vorteile einer grenzüberschreitenden Umwandlung

Im Gegensatz zu einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist eine grenzüberschreitende Umwandlung identitätswahrend. Das bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht übertragen wird. Hält die Gesellschaft Liegenschaften, fällt bei der grenzüberschreitenden Umwandlung keine Grunderwerbsteuer an. Auch ist das Schicksal von höchstpersönlichen Rechten bei Verschmelzungen in vielen Rechtsordnungen zumindest unklar, sofern solche höchstpersönlichen Rechte nicht erlöschen. Auch in Österreich können manche höchstpersönliche Rechte nicht im Wege einer Verschmelzung übertragen werden, so z. B. die Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung. Dasselbe wurde für Vorkaufsrechte judiziert. Auch diese Probleme stellen sich bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung nicht.

Auswirkungen auf die Praxis

Die aktuelle OGH-Entscheidung schafft weitgehend Rechtssicherheit für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Österreich. Solche Transaktionen werden insbesondere für die Vereinfachung von Konzernstrukturen Anwendung finden, wenn die Gesellschaft über Immobilienvermögen verfügt oder durch eine Verschmelzung Verlustvorträge gefährdet wären.

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Clemens Grossmayer
Partner
Wien