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Die "Kontaktstelle FinTech" der FMA erweist sich als große Hilfe für Start-ups!

14/03/2017

Seit Oktober letzten Jahres bietet eine eigens eingerichtete Kontaktstelle der FMA Start-ups, die neue Technologien im Finanzdienstleistungsbereich entwickeln, Hilfestellung welche Gesetzesmaterien und aufsichtsrechtlichen Regelungen für das eigene Geschäftsmodell beachtet werden müssen. Denn gerade neue Finanztechnologien bringen in der Praxis schwierige regulatorische Abgrenzungsfragen mit sich, die Gründer kaum selbständig für sich beantworten können. Mittlerweile gibt es erste Erfahrungen mit dem Konzept.

Wer kann sich an die Kontaktstelle FinTech der FMA wenden?

Die Kontaktstelle steht noch nicht konzessionierten Personen bzw. Unternehmen bei konzessions- und aufsichtsrechtlichen Fragen zu ihrem FinTech Modell kostenlos zur Verfügung. Bereits konzessionierte Unternehmen werden gebeten, ihre Anfrage an ihren jeweiligen Single Point of Contact bei der FMA zu richten.

Wie kann die Kontaktstelle erreicht werden?

FinTechs können diesen neuen Service ganz einfach und unbürokratisch in Anspruch nehmen, indem sie das dafür zur Verfügung stehende Online-Formular ausfüllen (abrufbar unter: https://www.fma.gv.at/querschnittsthemen/fintech/kontaktformular-fintech/).

Welche Informationen werden benötigt?

Es genügt die Eingabe des Geschäftsfeldes, die Darstellung des konkret (!) geplanten Geschäftsmodells und die Formulierung des Anliegens. Des Weiteren sollten auch Kooperationspartner offengelegt und relevante Unterlagen wie Vertragsmuster, AGB, Informationsbroschüren udgl. hochgeladen werden (je mehr Informationen, desto besser).

Ablauf des Auskunftsverfahrens?

Ein einziger FMA-Mitarbeiter begleitet und koordiniert sodann die Anfrage mit Experten aus verschiedenen Kompetenzbereichen. Diese prüfen auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen das Geschäftsmodell. Der neue Prozess stellt eine erhebliche Erleichterung für FinTech Start-ups dar und stößt daher auf reges Interesse. Die FMA hat in der Anfangsphase bis zu drei Anfragen pro Woche erhalten und bearbeitet.

Umfang der Auskunft

Zu betonen ist, dass die Kontaktstelle keine Beratung zu Geschäftsmodellen und deren Ausgestaltung anbietet, sondern nur Feedback zu konkreten Vorhaben gibt. Die Kontaktstelle gibt unter anderem Auskunft über rechtliche Fragen zum Geschäftsmodell. Sie hilft etwa bei der Abgrenzung, ob es sich bei der geplanten Dienstleistung um ein rein technisches System (das keiner eigenen Konzession bedarf) oder eine konzessionspflichtige Dienstleistung handelt. Eine Konzessionspflicht trifft z.B. Wertpapierdienstleister, Zahlungsdienstleister, Betreiber von Bankgeschäften oder Herausgeber von E-Geld. Darüber hinaus erhalten die Start-ups Erstauskunft zu einer möglichen Prospektpflicht, zu Compliance & Geldwäschevorschriften sowie über Ablauf und Kosten eines möglicherweise notwendigen FMA-Verfahrens zur Umsetzung des geplanten Geschäftsmodells.

Können sich FinTechs auf die FMA-Auskunft verlassen?

FinTechs, die vom neuen Service Gebrauch machen, erhalten abschließend eine schriftliche Stellungnahme der FMA. Grundsätzlich gilt, dass sie sich auf die rechtliche Einschätzung der Kontaktstelle verlassen können, sofern das später aufgenommene Geschäftsmodell exakt dem Sachverhalt entspricht, der der FMA im Zuge der Anfrage gegenüber angegeben wurde.

Es besteht jedoch schon im Fall einer geringfügigen Abweichung von den ursprünglich gemachten Angaben zur Ausgestaltung des Geschäftsmodells das Risiko einer anderen rechtlichen Einordnung des Geschäftsmodells, die die Stellungnahme der FMA obsolet macht. FinTechs sollten daher auch minimale Abänderungen unbedingt abklären lassen!

Worüber kann die FMA nicht entscheiden?

Die FMA ist nicht letztbefugt zu entscheiden, ob eine konkrete Transaktion prospektpflichtig ist oder nicht. Diese Entscheidung ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Auch für den Vollzug des Alternativfinanzierungsgesetzes ist nicht die FMA, sondern sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Gleiches gilt für bestimmte Anforderungen nach der Gewerbeordnung im Bereich Versicherung und Vermögensberatung.

Dauer der Auskunftserteilung

Start-ups sollten sich rechtzeitig vor Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit an die Kontaktstelle wenden, da aufsichtsrechtliche Verstöße erhebliche (auch strafrechtliche) Sanktionen nach sich ziehen können. Die Dauer vom Zeitpunkt der Anfrage bis hin zu einer abschließenden Stellungnahme der FMA hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab. Hier gilt: Je präziser und klarer die bereitgestellten Informationen an die FMA sind, desto rascher erfolgt die Auskunft. Alle bisherigen Anfragen konnte die Kontaktstelle laut eigener Auskunft innerhalb weniger Wochen abschließen. Start-ups nutzten das Service der FMA bei Fragen zu den Themen Konzessionspflicht von Geschäftsmodellen, Videoidentifizierung und Geldwäscheprävention, EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II sowie Crowdfunding und Outsourcing.

Fazit

Die jüngst eingerichtete Kontaktstelle hilft FinTech Start-ups, die eine bereits konkret entwickelte Finanzdienstleistungstechnologie auf den Markt bringen wollen. Sie erhalten dabei schnell und einfach Gewissheit, welche konzessions- und aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf ihr fertiges Konzept anwendbar sind.

Um eine aussagekräftige Stellungnahme zu erhalten, ist es jedoch wichtig, der FMA ein vollständiges und zutreffendes Bild des geplanten Geschäftsmodells zu übermitteln. Der FMA müssen alle Elemente bekannt sein, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant sind.

Ebenso sollten allfällige – nach Erhalt der FMA Auskunft vorgenommene – Änderungen des Geschäftsmodells unbedingt dahingehend überprüft werden, ob sie zu einer anderen rechtlichen Einordnung des Modells führen.

Autoren

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Caroline Schmidt
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Anna Wieser
Anwältin
Wien