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EuGH ebnet Weg zu EU-Einheitspatent

05/11/2015

Am 5.5.2015 ergingen zwei viel erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; C-146/13 und C-147/13), mit denen dieser Klagen Spaniens auf Nichtigerklärung zweier EU-Verordnungen zum einheitlichen Patentschutz und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Übersetzungsregelungen abwies.

Das europäische Patent-Paket

Im Dezember 2012 einigten sich 25 EU-Mitgliedstaaten darauf, das europäische Patentschutzsystem um eine Option zu erweitern. Neben die nationalen Patente und das europäische Patent, das nach seiner zentralen Erteilung durch das Europäische Patentamt in jedem Land, für das es erteilt wurde, wie ein nationales Patent wirkt, soll ein EU-Einheitspatent treten. Dieses gilt einheitlich in allen teilnehmenden Ländern, und zwar regelmäßig nach dem Recht des Landes, in dem der Patentanmelder seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

Für Anmeldungen von EU-Einheitspatenten ist eine Sprachenbeschränkung vorgesehen. Ein Antrag ist auf Englisch, Französisch oder Deutsch einzureichen. Auch die bei der Validierung europäischer Patente von zahlreichen Ländern geforderten Übersetzungen in die jeweilige Landessprache sind bei einem einheitlichen Patent nicht erforderlich.

Zudem sollen ein einheitliches Regelungssystem für Patentstreitigkeiten und ein neu geschaffenes Gericht zu mehr Rechtssicherheit in und geringeren Kosten von Verfahren über die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Patenten führen.

Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Maßnahmen zu mehr Effizienz und somit einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen führen. Gleichzeitig soll insbesondere KMUs durch die zu erwartende Kostensenkung der Zugang zum Patentschutzsystem erleichtert werden.

Die zwei Klagen Spaniens

Insbesondere die Sprachenbeschränkung – Spanisch fand keine Berücksichtigung – dürfte Motivation für die Einreichung der beiden Klagen Spaniens gewesen sein.

Die erste Klage richtete sich gegen die Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes. Insbesondere stellte Spanien die Rechtmäßigkeit des der Patenterteilung vorausgehenden Verfahrens in Frage. Diesbezüglich stellte der EuGH klar, dass weder die Festlegung der Voraussetzungen für die noch das Verfahren zur Erteilung eines einheitlichen Patents Gegenstand der angegriffenen Verordnung sind. Dies sei im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt. Die Verordnung halte lediglich fest, unter welchen Umständen einem nach dem EPÜ zu erteilenden Patent einheitliche Wirkung gewährt werden könne, und definiere sodann diese einheitliche Wirkung (C-146/13).

Die zweite Klage richtete sich gegen die Verordnung betreffend die anzuwendenden Übersetzungsregeln. Den wegen der vorgesehenen Sprachenbeschränkung von Spanien ins Treffen geführten Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verneinte der Gerichtshof ebenfalls. Wohl nehme die Verordnung eine unterschiedliche Behandlung der EU-Amtssprachen vor, dies sei angesichts des damit angestrebten Ziels, nämlich den Zugang zum EU-Einheitspatent und zum Patentsystem im Allgemeinen einfacher, weniger kostspielig und rechtlich sicherer zu machen, aber gerechtfertigt (C-147/13).

Und was nun?

Mit den beiden EuGH-Urteilen ist eine wesentliche Hürde auf dem Weg zum Inkrafttreten des europäischen Patent-Pakets genommen. Etwas Zeit wird dennoch vergehen, bis das erste EU-Einheitspatent erteilt wird. Zuerst müssen nämlich zumindest 13 Länder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifizieren, darunter jedenfalls Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich. Bis heute haben aber erst sechs Länder das Übereinkommen ratifiziert, wobei Österreich hier eine Vorreiterstellung zukommt.

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Hans Lederer
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Wien