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Fristen im Widerspruchsverfahren

16/10/2013

Mit seiner Entscheidung vom 03.10.2013, C-120-122/12p hat der EuGH das restriktive Vorgehen des Harmonisierungsamtes bestätigt, wonach die Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt nur in Einzelfällen vom Widerspruchswerber verspätet (nach Ablauf der gesetzten Frist) vorgelegte Dokumente zu berücksichtigen hat:
Artikel 76 GMV und Artikel 50 Abs 1 der Durchführungsverordnung besagen, dass das Amt Fakten und Beweise unbeachtet lassen kann, die nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorgelegt worden seien.

Der Widerspruchswerber vertrat aber die Ansicht, dass ein solches „dürfen“ oder „können“ der Behörde dahingehend zu verstehen sei, dass zumindest auch die Berufungsbehörde solche von der ersten Instanz nicht beachtete Beweismittel berücksichtigen dürfe.

Der EuGH bestätigte aber nun die Meinung des Gerichtes erster Instanz. Schon die Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamtes habe richtig gehandelt: Jene Beweismittel, die ein Widerspruchswerber schon innerhalb gesetzter Frist jedenfalls vorlegen konnte, weil er darüber verfügt hatte, dürfen bei verspäteter Vorlage weder von der ersten noch von der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall betraf dies des aufrechten Bestehens des vom Widerspruchswerber angeführten Schutzrechts.

Daraus können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: Gesetzte Fristen von OHIM insbesondere zum Nachweis der eigenen Rechte sind zwingend einzuhalten. Beweismittel, die nach Ablauf einer Frist vorgelegt werden, können gem EuGH nur dann berücksichtigt werden, wenn die Vorlage innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur sehr schwer möglich war. Treffen diese Kriterien nicht zu, bleibt eine verspätete Urkundenvorlage unbeachtlich.

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Egon Engin-Deniz
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Wien