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Gemeinsame Kontrolle mehrerer Auftraggeber

10/03/2013

Die Voraussetzung für eine Inhouse-Vergabe ist auch erfüllt, wenn mehrere öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine wirksame Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausüben können. Dabei ist es nicht notwendig, dass jeder einzelne von mehreren Auftraggebern die Kontrolle ausüben kann. Die Kontrollbefugnis darf aber nicht auf den Mehrheitsgesellschafter beschränkt sein.

Eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle liegt vor, wenn der Auftraggeber sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen Einfluss nehmen kann (EuGH-Urteile Parking Brixen, Rn 65, Coditel Brabant, Rn 28 und Sea, Rn 65). Er muss daher eine wirksame strukturelle und funktionale Kontrolle ausüben können (EuGH Kommission/Italien, Rn 26).

Üben mehrere Einrichtungen gemeinsam Kontrolle aus, genügt auch ein Minderheitsgesellschaftsanteil, allerdings muss das Kapital vollständig in öffentlicher Hand sein. Das Konzept gemeinsamer Kontrolle ist aber nicht erfüllt, wenn die ausgeübte Kontrolle nur auf der Kontrollbefugnis des Mehrheitsgesellschafterin beruht. Gemeinsame Kontrolle ist gegeben, wenn jede kontrollierende Stelle sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.

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Bernt Elsner
Partner
Wien