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Gesetzesänderungen im österreichischen Versicherungsrecht:

Novelle zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) bringt maßgebliche Neuerungen für selbstständige Versicherungsvermittler

22/01/2019

Am 12. Dezember 2018 wurde sie im Nationalrat beschlossen: Die Versicherungsvermittlernovelle, mit der die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (IDD) für den Vertrieb von Versicherungsprodukten durch selbstständige Versicherungsvermittler umgesetzt werden soll. Die neuen Regelungen bringen teils Bekanntes, aber auch einige maßgebliche Neuerungen mit sich: Zum Beispiel darf im Rahmen der Versicherungsvermittlungstätigkeit künftig nur mehr eine Berechtigung aktiv gehalten werden – entweder als Versicherungsmakler oder als Versicherungsagent. Eine weitere wesentliche Neuerung: Ab 1.1.2019 ist eine berufliche Schulung bzw. Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Jahr verpflichtend.

Die Novelle wurde am 28.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt sie einen Monat später in Kraft. Auf Basis des § 69 Abs 2 GewO hat das zuständige Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zudem einen Entwurf für eine Verordnung über Standes- und Wohlverhaltensregeln für Versicherungsvermittler vorgelegt.

Novelle bringt Statusklarheit bei Versicherungsvermittlern
Ein ganz wesentlicher Punkt der Umsetzung der IDD für den Versicherungsvertrieb durch selbständige Versicherungsvermittler ist die Schaffung von Statusklarheit. Bisher war nach dem Gesetz das Halten von aufrechten Berechtigungen für beide Formen der Versicherungsvermittlung („Versicherungsvermittlung“ bzw. Personen, die mit verschiedenen Berechtigungen sowohl als Versicherungsmakler als auch als Versicherungsagent eingetragen waren) zulässig. Daher konnte der Fall eintreten, dass ein Versicherungsvermittler gegenüber dem Kunden hinsichtlich des einen Vertrages als Versicherungsagent und hinsichtlich des beim gleichen Termin unmittelbar anschließend vermittelten Versicherungsvertrags als Versicherungsmakler fungierte, abhängig vom Verhältnis des Vermittlers zum Versicherungsunternehmen, dessen Vertrag der Vermittler gerade vermittelte.

Die Versicherungsvermittlernovelle ändert das grundlegend. In Zukunft darf die Versicherungsvermittlungstätigkeit nur mehr entweder in der Form Versicherungsmakler oder in der Form Versicherungsagent ausgeübt werden. Es darf nur mehr eine Berechtigung aktiv gehalten werden. Versicherungsvermittler, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Versicherungsvermittlernovelle eine Berechtigung zur Versicherungsvermittlung (i) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form, (ii) in der Form Versicherungsmakler und in der Form Versicherungsagent, oder (iii) mehrere Berechtigungen, die zur Versicherungsvermittlung in verschiedenen Formen berechtigen, besessen haben, müssen daher der für sie zuständigen Gewerbebehörde bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelungen mitteilen, ob sie die Tätigkeit als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler ausüben wollen. Übrige Berechtigungen gelten ab der Eintragung der gewünschten Form als ruhend. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, gelten bestehende Berechtigungen als Berechtigung in der Form Versicherungsagent.  

Ebenfalls neu: Schulungs- und Weiterbildungsverpflichtung
Unverändert gilt, dass der Einzelunternehmer die zur Versicherungsvermittlung erforderliche fachliche Eignung erfüllen muss. Das Gesetz stellt nun klar, dass sich diese fachliche Eignung nach den in Anlage 9 zur Gewerbeordnung dargelegten Mindestanforderungen bestimmt. Anders im Falle von Gesellschaften: Hier war es bisher ausreichend, wenn wenigstens ein Drittel aller dem Leitungsorgan des Unternehmens angehörenden Personen, die für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, diese Mindestanforderungen erfüllen. Durch die Novelle wird der Personenkreis wesentlich erweitert. Zukünftig sollen im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, überhaupt nur solche Personen eingesetzt werden dürfen, die den genannten Mindestanforderungen gemäß Anlage 9 entsprechend. Die Beschränkung auf ein Drittel fällt. Im Unterschied zu bisher müssen nun bei Gesellschaften alle für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen die fachlichen Mindestkenntnisse besitzen. Die beschriebenen Anforderungen an die fachliche Eignung gelten auch für sämtliche direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigen.

Die fachliche Eignung kann entweder durch Befähigungsnachweise für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder durch einschlägige Ausbildungsgänge oder adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden. Für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte genügt weiterhin der Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare Ausbildungen.

Eine der wesentlichsten Neuerungen der Versicherungsvermittlernovelle ist die Einführung einer generellen Pflicht zu ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung gemäß der Anlage 9 im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Jahr. Diese gilt für den Einzelunternehmer bzw. alle Mitglieder des Leitungsorgans einer Gesellschaft, die maßgeblich für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind. Weiters gilt sie für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten und zwar ab dem Kalenderjahr, das der Eintragung in das GISA folgt. Im Falle der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit beträgt die Mindestschulungsdauer fünf Stunden. Sie dient der Aufrechterhaltung eines angemessenen Leistungsniveaus, das den wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht. Vorhandenes Wissen soll gefestigt und neues vermittelt werden. Dabei ist auch auf die Aufgabenstellung und die Funktion des Einzelnen abzustellen.

Als Schulungen gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständigen Fachorganisationen der WKÖ werden beauftragt, Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Diese Lehrpläne haben vorzusehen, dass Einzelunternehmer und die Mitglieder des Leitungsorgans einer Gesellschaft, die maßgeblich für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstituten absolvieren müssen. Die Schulung von Beschäftigten, die direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirken, kann hingegen (auch ausschließlich) intern erfolgen.

Fazit: Probleme bei der Umsetzung der Schulungs- und Weiterbildungspflicht

Während der Versicherungsagent von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und von der Rechtsprechung daher auch der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird, trifft dies auf den Versicherungsmakler nicht zu. Dieser steht in keinem Naheverhältnis zum Versicherer, was die notwendige Unabhängigkeit und die freie Auswahl eines Versicherungsprodukts garantieren soll. Dementsprechend wird der Versicherungsmakler auch der Sphäre des Kunden zugerechnet. Daraus ergeben sich auch haftungsrechtliche Konsequenzen aus Sicht des Kunden. Die Unterscheidung zwischen Versicherungsagenten und Versicherungsmakler ist für den Kunden daher von erheblicher Bedeutung. Bisher war und ist die Unterscheidung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagent oft schwer nachzuvollziehen. Nach dem Willen des Gesetzes soll damit in Zukunft Schluss ein:  Der Kunde soll es entweder mit einem Makler oder einem Agenten zu tun haben und sich dessen auch bewusst sein. Ein Rollentausch wie in der Vergangenheit wird nicht mehr möglich sein. Aus Sicht des Kunden ist die Schaffung einer solchen Statusklarheit zu begrüßen.

Hinsichtlich der Schulungs- und Weiterbildungsverpflichtung ergeben sich in der Praxis erhebliche Probleme. So lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, welche Mitarbeiter genau der Schulungs- und Weiterbildungsverpflichtung unterliegen. Der Verweis auf „alle bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten“ lässt viel Raum für Interpretationen. Als klare Anordnung ist er ungeeignet. Im Zweifel werden Unternehmen daher den Kreis der zu schulenden Personen sehr weit ziehen müssen. Unklar ist auch, wie bei einem unterjährigen Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder einem Wiedereintritt, z.B. nach dem Ende der Karenzzeit, vorzugehen ist. Hier stellt sich die Frage, ab wann für diese Personen die Schulungs- und Weiterbildungsverpflichtung gilt und in welchem Ausmaß sie im (Rumpf-)Jahr ihres Eintritts in das Unternehmen zu schulen sind. Das Gesetz enthält dazu keine Lösung. Die Anwendung des Gesetzes durch die Gewerbebehörden und Gerichte in diesem Punkt bleibt abzuwarten.  

Autoren

Foto vonThomas Böhm
Thomas Böhm
Partner
Wien