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Kann Marktbeherrscher den Service-Vertrag mit Generalimporteur kündigen?

Zur ordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bei marktbeherrschender Stellung

26/03/2014

Im Regelfall können auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauerschuldverhältnisse (hier Service-Vertrag mit Kfz-Generalimporteur) nach allgemeinem Zivilrecht auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Allerdings muss dem Händler eine ausreichende Frist für die Umstellung seines Geschäftsbetriebs zur Verfügung stehen. Allenfalls kann sich aus dem Zweck des Vertrags oder aus anderen Gründen ergeben, dass eine Kündigung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe möglich ist. Die Notwendigkeit des Vorliegens sachlicher Gründe kann sich auch aus einer marktbeherrschenden Stellung einer Vertragspartei ergeben. Die für eine ordentliche Kündigung erforderlichen sachlichen Gründe müssen allerdings nicht so schwer wiegen, dass auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung berechtigt wäre. Vielmehr genügt es, dass die Kündigung auf einem objektiv nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung nicht verpönten Grund beruht.

Im vorliegenden Fall hat der beklagte Kfz-Generalimporteur bescheinigt, dass die Kundenzufriedenheitswerte der Werkstätte des Klägers für das erste Halbjahr 2010 den Rang 275 von 278 Betrieben ergaben. Der OGH beurteilte die Ansicht des Rekursgerichts als vertretbar, wonach dieser Umstand als objektiv nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt für eine ordentliche Kündigung - bei Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist - ist und eine Verletzung von § 5 KartG bzw § 1 UWG verneint wurde, schon insbesondere aufgrund des anzuerkennenden Interesses der Beklagten an einem tadellosen Image ihrer Marke. (OGH 19.3.2013, 4 Ob 205/12v)

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Arno Zimmermann
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