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Kartellrechtlicher Belieferungsanspruch bei Laufschuhen?

19/09/2014

Ein auf "relative Marktbeherrschung" gestützter Lieferanspruch einer Sporteinzelhandelskette gegen einen Hersteller besteht nicht, wenn die Sporteinzelhandelskette nur 10 % ihres Laufschuhangebots von diesem Hersteller bezieht. In diesem Fall fehlt es an einem – durch die Nichtbelieferung drohenden – schwerwiegenden betriebswirtschaftlichen Nachteil.

Eine solche Nichtbelieferung führt auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Sporteinzelhandelskette, die den Hersteller zum Vertragsabschluss gemäß NahVersG verpflichtet

Sachverhalt

Die Antragstellerin S ist eine bekannte österreichische Sporteinzelhandelskette, die im Juni 2013 mehrheitlich von einer britischen Sporteinzelhandelskette (S-Gruppe) übernommen wurde. Die Antragsgegnerin A ist ein namhafter japanischer Produzent von A-Sportschuhen (insbesondere Laufschuhen). Die Antragsgegnerin kündigte im Juni 2013 den Vertriebsvertrag mit S unter Bezugnahme auf eine vertragliche Change-of-control Klausel, die durch die Übernahme durch die S-Gruppe ausgelöst worden sei.

S beantragte daraufhin beim Kartellgericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der A im Wesentlichen die Nichtbelieferung von S untersagt werden sollte. Dieser Antrag stützte sich rechtlich auf einen Verstoß gegen das Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eine Reihe von Bestimmungen des NahVersG.

Das Kartellgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab: Im Verfahren konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass A mit einem umsatzbasierten österreichischen Marktanteil 32 % bei Laufschuhen marktbeherrschend gewesen sei. Im Laufschuhsortiment von S selbst betrug der Anteil von A etwa 10 %.

Das gegen die Entscheidung des Kartellgerichts von S eingelegte Rechtsmittel an den OGH blieb erfolglos:

Dabei beschäftigt sich die Rechtsmittelentscheidung des OGH insbesondere mit dem Konzept der sogenannten "relativen Marktmacht" nach § 4 Abs 3 KartG:

Nach dieser Bestimmung gilt ein Unternehmen auch dann als marktbeherrschend, wenn es im Verhältnis zu seinen Abnehmern (oder Lieferanten) eine überragende Marktstellung hat. Eine solche überragende Marktstellung liegt insbesondere dann vor, wenn Abnehmer zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Beispielsweise wurde ein solches "Angewiesensein" vom OGH im Zusammenhang mit der Belieferung von Multiplex-Kinos durch Filmverleiher angenommen.

Im vorliegenden Fall sei S aber nicht auf die Belieferung von A angewiesen, da nur 10 % ihres Laufschuhangebots von A stammen, sodass eine Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile nicht in Betracht komme. Das zusätzliche Vorbringen von S, gerade bei Markenartikeln werde von ihren Kunden erwartet, dass sie die wichtigsten Marken im Sortiment führe, wurde in diesem Zusammenhang vom OGH als unbeachtlich verworfen.

Die Entscheidung des OGH enthält überdies auch weitere Ausführungen zum Kontrahierungszwang nach § 4 NahVersG. Dieses enthält unter anderem eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss, wenn die Nichtbelieferung die Wettbewerbsfähigkeit des Letztverkäufers bei der betreffenden Warengattung wesentlich beeinträchtigt.

Nachdem nur 10 % der an S gelieferten Laufschuhe von A stammen wurde vom OGH aber auch eine Belieferungsverpflichtung auf Grundlage des NahVersG abgelehnt.

Fazit

Der Entscheidung des OGH ist in beiden Punkten zuzustimmen:

  • Eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung oder zur Belieferung besteht nur in Einzelfällen; insbesondere kann nicht bereits ein Kundenwunsch nach einem möglichst vollständigen Sortiment dazu führen, dass ein Markenhersteller eines bekannten Produkts jeden Einzelhändler in diesem Segment beliefern muss.
  • Die Entscheidung des OGH zeigt wieder einmal den meines Erachtens überschießenden Anwendungsradius des NahVersG. Dieses ursprünglich gegen das "Greißler-Sterben" gerichtete Gesetz aus dem Jahr 1977 wird durch seine extrem weit formulierten Tatbestände immer wieder zur Begründung von Ansprüchen herangezogen, die fernab der vom historischen Gesetzgeber verfolgten Ziele liegen (zB Sägerundholz, Branchenrecyclinggesellschaften, Sport- und insbesondere Laufschuhe); dies insbesondere dann, wenn der Nachweis der Marktbeherrschung nicht gelingt. Eine Korrektur durch den Gesetzgeber erscheint hier dringend geboten.

Quelle

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20140626_OGH0002_0160OK00012_1300000_000 

Autoren

Foto vonDieter Zandler
Dieter Zandler
Partner
Wien