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Korruptionsstrafrecht bei öffentlichen und privaten Unternehmen – Wo sind die Unterschiede?

13/06/2014

Durch die letzte größere Novellierung des Strafgesetzbuches war der Begriff des "Amtsträgers" in aller Munde. Einhergehend damit wurde erneut eine Diskussion um den Begriff "Anfüttern" geführt und die berühmte 100 Euro Grenze für Einladungen oder Geschenke an Amtsträger diskutiert. Ein Schattendasein führt bei der Diskussion allerdings die Frage, ob Korruptionsdelikte auch im privaten Sektor gleich behandelt und angewandt werden – kann man auch nicht-Amtsträger anfüttern?

Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: Nein.

Schauen wir uns die Delikte im Detail an:

Bei öffentlichen Unternehmen sind die Paragraphen 306 und 307b StGB ausschlaggebend. Diese verbieten eine Vorteilsannahme zur Beeinflussung auf Seiten des Amtsträgers und spiegelbildlich eine Vorteilszuwendung zur Beeinflussung auf Seiten des Beinflussenden. Voraussetzung dafür ist, dass der Vorteil ein "ungebührlicher" sein muss und dass die Beteiligten eine Beeinflussung ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Eine Betragsgrenze ist hierfür unbeachtlich sondern vielmehr muss abgewogen werden, was ein ungebührliche Vorteil sein könnte: Wird eine Vorteil angeboten, um eine Beeinflussung herbeizuführen oder handelt es sich bloß um eine Aufmerksamkeitsgeste oder eine allgemein anerkannte Gepflogenheit?

Für "private" Unternehmen gibt es ein Delikt wie den § 306/307b StGB nicht, da es bei diesen keine Amtsträger gibt. Das "Anfüttern" in der Privatwirtschaft wird daher – noch – nicht strafrechtlich geahndet. Vorteilsgewährungen zwischen Privaten (zB Essenseinladung, Konzerte) bleiben zulässig, soweit diese nicht als Gegenleistung für pflichtwidriges Handeln erfolgen. Vorsicht ist allerdings beim Amtsträgerbegriff und bei öffentlichen Unternehmen im Allgemeinen geboten. So kann der vermeintliche Geschäftspartner eines Privatunternehmens sehr wohl Amtsträger sein, wenn das Unternehmen, für das er tätig ist, durch den Rechnungshof kontrolliert wird (http://www.rtr.at/de/m/ListeRechnungshof) ist oder der Amtsträger mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Beispiele? Bedienstete der Österreichischen Post AG, der ÖBB Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften, der ASFINAG und ihrer Tochtergesellschaften, der Wiener Linien GmbH, des ORF oder der Flughafen Wien AG. Siehe dazu auch unseren Blogbeitrag über den Amtsträgerbegriff.

Eine funktionierende Compliance Abteilung hat sowohl bei öffentlichen wie auch privaten Unternehmen auf diese Unterschiede Bedacht zu nehmen und entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge zu treffen.

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Oliver Werner
Partner
Wien
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Rainer Wachter